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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des hier in Rede stehenden Wohnhauses handelt es sich um Kosten des Haushaltes und der Lebensführung eines Miteigentümers (vgl. etwa zu einer betrieblich tätigen Personenvereinigung das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 90/13/0057 sowie Doralt/Kauba, EStG10, § 23 Tz 249; dies gilt in gleicher Weise für Personengemeinschaften ohne betriebliche Einkünfte). (Hier: Die Abgabepflichtige, eine aus zwei Halbbrüdern gebildete Miteigentumsgemeinschaft, errichtete 1998 ein Wohnhaus. Die Errichtung des Wohnhauses wurde wirtschaftlich fast ausschließlich von einem Miteigentümer finanziert, der das Gebäude in weiterer Folge auch zu ausschließlich privaten Wohnzwecken nutzte. Für 1998 erklärte die Abgabepflichtige Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 S.)Bei den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des hier in Rede stehenden Wohnhauses handelt es sich um Kosten des Haushaltes und der Lebensführung eines Miteigentümers vergleiche etwa zu einer betrieblich tätigen Personenvereinigung das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1992, 90/13/0057 sowie Doralt/Kauba, EStG10, Paragraph 23, Tz 249; dies gilt in gleicher Weise für Personengemeinschaften ohne betriebliche Einkünfte). (Hier: Die Abgabepflichtige, eine aus zwei Halbbrüdern gebildete Miteigentumsgemeinschaft, errichtete 1998 ein Wohnhaus. Die Errichtung des Wohnhauses wurde wirtschaftlich fast ausschließlich von einem Miteigentümer finanziert, der das Gebäude in weiterer Folge auch zu ausschließlich privaten Wohnzwecken nutzte. Für 1998 erklärte die Abgabepflichtige Umsätze von rund 3.500 S, Vorsteuern von rund 500.000 S und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von rund 15.000 S.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150170.X03Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015