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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;Rechtssatz
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 schließt Aufwendungen für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen vom Vorsteuerabzug aus. Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100).Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 schließt Aufwendungen für die private Lebensführung des Steuerpflichtigen vom Vorsteuerabzug aus. Unter den Begriff der Lebensführung fallen Aufwendungen für die Nahrung, bürgerliche Kleidung und die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2009, 2009/15/0100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006150170.X02Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015