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40/01 VerwaltungsverfahrenHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0200 E 18. Jänner 1989 VwSlg 12847 A/1989 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a lit b VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 21 Abs 1 LVR die §§ 75 LVR und 146 LFG mitzitiert werden.Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach Paragraph 44, a Litera b, VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LVR die Paragraphen 75, LVR und 146 LFG mitzitiert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020054.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010