RS Vwgh 2010/6/25 2010/02/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2010
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0200 E 18. Jänner 1989 VwSlg 12847 A/1989 RS 4 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach § 44 a lit b VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des § 21 Abs 1 LVR die §§ 75 LVR und 146 LFG mitzitiert werden.Die Mitzitierung jener Normen, die Übertretungen von Verwaltungsvorschriften zu Verwaltungsübertretungen erklären, neben der nach Paragraph 44, a Litera b, VStG erforderlichen Zitierung der Verwaltungsvorschrift, gegen die mit der Tat verstoßen wurde, schadet nicht (Hinweis E 21.1.1983, 81/02/0083). Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn im Spruch eines Straferkenntnisses wegen Übertretung des Paragraph 21, Absatz eins, LVR die Paragraphen 75, LVR und 146 LFG mitzitiert werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010020054.X01

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten