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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §46 Abs4 lita;Rechtssatz
Eine Übertretung nach § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960 ist, wie sich schon aus dem Einleitungssatz des Abs. 4 ("Auf Autobahnen ist verboten:") ergibt, nur dann strafbar, wenn sie auf einer Autobahn begangen wurde. (Hier: Dies ist jedoch - ungeachtet des Vorliegens von getrennten Richtungsfahrbahnen der B 311 im Bereich des Tatortes - nicht der Fall.)Eine Übertretung nach Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO 1960 ist, wie sich schon aus dem Einleitungssatz des Absatz 4, ("Auf Autobahnen ist verboten:") ergibt, nur dann strafbar, wenn sie auf einer Autobahn begangen wurde. (Hier: Dies ist jedoch - ungeachtet des Vorliegens von getrennten Richtungsfahrbahnen der B 311 im Bereich des Tatortes - nicht der Fall.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020019.X02Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010