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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0158 E 24. Mai 1989 RS 2 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 52 lit a Z 2 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).Bei einer Übertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 2, StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen, auch nicht eine kleine Strecke hindurch, unbeachtet gelassen werden, sodass es unerheblich ist, wie weit ein Lenker in die so gekennzeichnete Straße eingefahren ist (Hinweis E 28.2.1963, 2006/62, E 20.4.1988, 87/02/0110).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010020019.X01Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
13.10.2010