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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bekanntgabe der Fachhochschule Campus Wien, der Bf sei "leider nicht weiter im Aufnahmeverfahren des Studiengangs Physiotherapie (2010/2011)" ist nicht als Bescheid iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG anzusehen. Es ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Zulassung eines Studierenden zu einem Studiengang einer Fachhochschule durch Bescheid zu erfolgen hätte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die durch Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages geregelt wird.Die Bekanntgabe der Fachhochschule Campus Wien, der Bf sei "leider nicht weiter im Aufnahmeverfahren des Studiengangs Physiotherapie (2010/2011)" ist nicht als Bescheid iSd Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzusehen. Es ist nämlich gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Zulassung eines Studierenden zu einem Studiengang einer Fachhochschule durch Bescheid zu erfolgen hätte. Vielmehr handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die durch Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages geregelt wird.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des PrivatrechtsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010100126.X01Im RIS seit
15.11.2010Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010