RS Vwgh 2010/6/28 2009/10/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwGG §33 Abs1;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0176 B 3. September 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - bis zu welcher das Verwaltungsverfahren mit dem bekämpften Bescheid gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde - ergangen ist, besteht für den Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für seine Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs - bis zu welcher das Verwaltungsverfahren mit dem bekämpften Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG ausgesetzt wurde - ergangen ist, besteht für den Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofs in der vorliegenden Beschwerdesache kein rechtliches Interesse mehr. Für seine Rechtstellung macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche den hg Beschluss vom 26. April 2005, Zl 2005/03/0051).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009100190.X01

Im RIS seit

15.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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