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L00152 Unabhängiger Verwaltungssenat KärntenNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Dem Naturschutzbeirat ist durch § 61 Abs. 3 erster Satz Krnt NatSchG 2002 iVm Art. 131 Abs. 2 B-VG die Möglichkeit eingeräumt, unter den in § 61 Abs. 3 erster Satz iVm § 54 Abs. 2 legcit normierten Voraussetzungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Amts-) Beschwerde an den VwGH zu erheben; die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nach dieser Rechtslage nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrensparteien setzt hingegen nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 letzter Satzteil B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges, im vorliegenden Fall somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat (vgl. § 2 lit. c Krnt UVSG 1990) voraus. Dem Fall, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig vor dem UVS von einer Partei und vor dem VwGH vom Naturschutzbeirat angefochten wird, kehrt § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz Krnt NatSchG 2002 mit der Regelung vor, wonach Bescheide, die potentiell (im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen) einer Beschwerde durch den Naturschutzbeirat zugänglich sind, (erst) nach Eintritt der Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates vorzulegen sind. Darin ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Anordnung und den systematischen Zusammenhang eine der Vorschrift des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG nachgestaltete Regelung zu sehen, wonach der Naturschutzbeirat Beschwerde erheben kann, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. (Hier: In Hinblick auf die unerledigte, beim UVS anhängige Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerde unzulässig. Die entgegen der Anordnung des § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz Krnt NatSchG 2002 vor Eintritt der Rechtskraft erfolgte Zustellung des Bescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates ändert daran nichts.)Dem Naturschutzbeirat ist durch Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz Krnt NatSchG 2002 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Möglichkeit eingeräumt, unter den in Paragraph 61, Absatz 3, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, legcit normierten Voraussetzungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (Amts-) Beschwerde an den VwGH zu erheben; die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nach dieser Rechtslage nicht Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeberechtigung der Verfahrensparteien setzt hingegen nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satzteil B-VG die Erschöpfung des Instanzenzuges, im vorliegenden Fall somit die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vergleiche Paragraph 2, Litera c, Krnt UVSG 1990) voraus. Dem Fall, dass ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gleichzeitig vor dem UVS von einer Partei und vor dem VwGH vom Naturschutzbeirat angefochten wird, kehrt Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Halbsatz Krnt NatSchG 2002 mit der Regelung vor, wonach Bescheide, die potentiell (im Hinblick auf die Erhebung von Einwendungen) einer Beschwerde durch den Naturschutzbeirat zugänglich sind, (erst) nach Eintritt der Rechtskraft den Mitgliedern des Naturschutzbeirates vorzulegen sind. Darin ist unter Bedachtnahme auf den Zweck der Anordnung und den systematischen Zusammenhang eine der Vorschrift des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nachgestaltete Regelung zu sehen, wonach der Naturschutzbeirat Beschwerde erheben kann, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können. (Hier: In Hinblick auf die unerledigte, beim UVS anhängige Berufung gegen den angefochtenen Bescheid ist die Beschwerde unzulässig. Die entgegen der Anordnung des Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Halbsatz Krnt NatSchG 2002 vor Eintritt der Rechtskraft erfolgte Zustellung des Bescheides an die Mitglieder des Naturschutzbeirates ändert daran nichts.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009100091.X01Im RIS seit
15.11.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015