TE Vwgh Beschluss 1992/9/15 92/05/0140

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des J in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 5. Mai 1992, Zl. 8 BauR1-98/4/1992, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende - zwar in der Beschwerdeschrift an den Verwaltungsgerichtshof adressierte - Beschwerde wurde tatsächlich an das Amt der Kärntner Landesregierung geschickt; die Postaufgabe war am 22. Juni 1992. Die Kärntner Landesregierung, bei der die Beschwerde am 23. Juni 1992 einlangte, leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Juni 1992 an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo sie am 30. Juni 1992 einlangte. Die Behörde schloß den Rückschein hinsichtlich des angefochtenen Bescheides an, aus welchem sich ergibt, daß der Bescheid am 11. Mai 1992 - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

§ 24 Abs. 1 VwGG sieht vor, daß Beschwerden und sonstige Schriftsätze UNMITTELBAR beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen sind. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde sechs Wochen; sie beginnt mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides. Im vorliegenden Fall endete die Beschwerdefrist daher am 22. Juni 1992.

Die am letzten Tag der Frist zur Post gegebene, aber an das Amt der Kärntner Landesregierung geschickte Beschwerde ist somit jedenfalls verspätet eingebracht. Selbst wenn der Postenlauf (§ 33 Abs. 3 AVG) weder vom Beschwerdeführervertreter zum Amt der Kärntner Landesregierung noch von der Kärntner Landesregierung zum Verwaltungsgerichtshof mit eingerechnet wird, ist die Frist nicht mehr gewahrt, weil die unzuständige Behörde den Beschwerdeschriftsatz gar nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist weiterleiten konnte (Erkenntnis vom 23. Mai 1978, Slg. Nr. 9.563/A).

Die somit verspätet erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050140.X00

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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