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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Es ist sowohl der Berufungsbehörde als auch der Erstbehörde verwehrt, von sich aus eine Konkretisierung eines nicht eindeutigen Antrages vorzunehmen (vgl. E 26. Februar 1996, 94/10/0147). (Hier: Die belBeh und die erstinstanzliche Behörde sind ohne Befassung des Bf davon ausgegangen, dass das Ansuchen auf die dauernde Rodung einer Teilfläche von 11.606 m2 gerichtet ist. Bf beantragte aber Rodungsbewilligung für Teilfläche von 8.000 m².)Es ist sowohl der Berufungsbehörde als auch der Erstbehörde verwehrt, von sich aus eine Konkretisierung eines nicht eindeutigen Antrages vorzunehmen vergleiche E 26. Februar 1996, 94/10/0147). (Hier: Die belBeh und die erstinstanzliche Behörde sind ohne Befassung des Bf davon ausgegangen, dass das Ansuchen auf die dauernde Rodung einer Teilfläche von 11.606 m2 gerichtet ist. Bf beantragte aber Rodungsbewilligung für Teilfläche von 8.000 m².)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100002.X03Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011