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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/10/0182 E 26. April 2010 RS 1 (Hier: Unklarer Rodungsantrag; die belBeh ging von einer Rodungsfläche von 11.606 m2 aus und erteilte Auflagen, während der Bf lediglich von einer vom Rodungsantrag umfassten Fläche von 8.000 m2 ausging.)Stammrechtssatz
Ist das Anbringen einer Partei undeutlich bzw. unklar, so hat die Behörde mit den ihr gemäß den §§ 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, also vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters, dessen wahre Absicht zu klären. (Hier: Die belBeh hat dies unterlassen und ist ohne Befassung der Antragstellerin davon ausgegangen, das Projekt umfasse die Verwendung von Holzpfählen, obwohl in diesem Bereich auch Pfähle aus Metall Verwendung finden.)Ist das Anbringen einer Partei undeutlich bzw. unklar, so hat die Behörde mit den ihr gemäß den Paragraphen 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, also vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters, dessen wahre Absicht zu klären. (Hier: Die belBeh hat dies unterlassen und ist ohne Befassung der Antragstellerin davon ausgegangen, das Projekt umfasse die Verwendung von Holzpfählen, obwohl in diesem Bereich auch Pfähle aus Metall Verwendung finden.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008100002.X02Im RIS seit
27.07.2010Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011