RS Vwgh 2010/6/28 2004/10/0023

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2004100023.X01

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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