Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §32 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/02/0407 E 27. Jänner 1995 RS 3Stammrechtssatz
Die belangte Behörde ist auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, jene Gesellschaft, als deren Geschäftsführer dem Beschuldigten die Tat zur Last gelegt wurde, richtigzustellen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2004100023.X01Im RIS seit
15.10.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010