RS Vwgh 2010/6/29 AW 2010/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/09 Gemeindeaufsicht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

BGdAG 1967 §7 Abs6;
GewO 1994 §113 Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. GewO 1994 § 113 heute
  2. GewO 1994 § 113 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 113 gültig von 01.09.2012 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. GewO 1994 § 113 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  6. GewO 1994 § 113 gültig von 01.08.2002 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. GewO 1994 § 113 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  8. GewO 1994 § 113 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 iVm § § 7 Abs. 6 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und § 64 des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist es im Jahr 2008 zu 33 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, Diebstähle, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuelle Belästigung im Lokal, gefährliche Drohung im Lokal, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oö Jugendschutzgesetzes im Lokal) und im Jahr 2009 bis September zu 16 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, darunter Raufereien und eine Massenschlägerei vor dem Lokal, Diebstähle und Sachbeschädigungen im Lokal) gekommen. Diese Vorfälle haben sich zum Großteil (bis auf 8 Vorfälle) nach 24.00 Uhr ereignet. Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandanten Wels vom 8. Oktober 2009 sei es speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals von 24.00 bis 04.00 Uhr bestehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph Paragraph 7, Absatz 6, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und Paragraph 64, des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist es im Jahr 2008 zu 33 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, Diebstähle, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuelle Belästigung im Lokal, gefährliche Drohung im Lokal, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oö Jugendschutzgesetzes im Lokal) und im Jahr 2009 bis September zu 16 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, darunter Raufereien und eine Massenschlägerei vor dem Lokal, Diebstähle und Sachbeschädigungen im Lokal) gekommen. Diese Vorfälle haben sich zum Großteil (bis auf 8 Vorfälle) nach 24.00 Uhr ereignet. Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandanten Wels vom 8. Oktober 2009 sei es speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals von 24.00 bis 04.00 Uhr bestehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040016.A01

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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