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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BGdAG 1967 §7 Abs6;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde nach § 113 Abs. 5 GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 113 Abs. 5 GewO 1994 iVm § § 7 Abs. 6 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und § 64 des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist es im Jahr 2008 zu 33 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, Diebstähle, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuelle Belästigung im Lokal, gefährliche Drohung im Lokal, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oö Jugendschutzgesetzes im Lokal) und im Jahr 2009 bis September zu 16 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, darunter Raufereien und eine Massenschlägerei vor dem Lokal, Diebstähle und Sachbeschädigungen im Lokal) gekommen. Diese Vorfälle haben sich zum Großteil (bis auf 8 Vorfälle) nach 24.00 Uhr ereignet. Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandanten Wels vom 8. Oktober 2009 sei es speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals von 24.00 bis 04.00 Uhr bestehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.Nichtstattgebung - Vorverlegung der Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph Paragraph 7, Absatz 6, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz und Paragraph 64, des Statutes für die Stadt Wels 1992 im Instanzenzug die Vorverlegung der Sperrstunde für das Gastlokal "X" in W, von 04.00 Uhr auf 24.00 Uhr verfügt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheids ist es im Jahr 2008 zu 33 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, Diebstähle, Sachbeschädigungen im Lokal, sexuelle Belästigung im Lokal, gefährliche Drohung im Lokal, Suchtgiftbesitz, lauter Musiklärm aus dem Lokal, Übertretungen des Oö Jugendschutzgesetzes im Lokal) und im Jahr 2009 bis September zu 16 Vorfällen (Körperverletzungen im und vor dem Lokal, darunter Raufereien und eine Massenschlägerei vor dem Lokal, Diebstähle und Sachbeschädigungen im Lokal) gekommen. Diese Vorfälle haben sich zum Großteil (bis auf 8 Vorfälle) nach 24.00 Uhr ereignet. Nach dem in den vorgelegten Verwaltungsakten aufliegenden Bericht des Stadtpolizeikommandanten Wels vom 8. Oktober 2009 sei es speziell an Wochenenden und nach Mitternacht zu einem "Zusammenrotten" von Lokalgästen vor der Eingangstüre des vorliegenden Lokals gekommen, wodurch es oftmals nicht möglich gewesen sei, sicherheitspolizeilich einzuschreiten. Den Türstehern des Lokals sei es - diesem Bericht zufolge - offenbar nicht möglich, vor dem Lokal für Ruhe zu sorgen. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erhebliche sicherheitspolizeiliche Bedenken gegen die Öffnung des Lokals von 24.00 bis 04.00 Uhr bestehen. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehen somit zwingende öffentliche Interessen entgegen.
Schlagworte
Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010040016.A01Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010