RS Vwgh 2010/6/29 2006/18/0484

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrPolG 2005 §54 Abs1 Z2;
NAG 2005 §55 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/18/0500 E 29. Juni 2010

Rechtssatz

Wenn ein Fremder vorbringt, dass der angefochtene Bescheid betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 FrPolG 2005 deshalb rechtswidrig sei, weil er nunmehr EWR-Bürger sei, verkennt er, dass der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage bei dessen Erlassung zu beurteilen ist. Sollte ihm als EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht (vgl. dazu insbesondere § 55 Abs. 1 NAG 2005) nunmehr zukommen, wäre sein Aufenthalt nachträglich legalisiert worden. Dies könnte jedoch bei der meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.Wenn ein Fremder vorbringt, dass der angefochtene Bescheid betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 deshalb rechtswidrig sei, weil er nunmehr EWR-Bürger sei, verkennt er, dass der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage bei dessen Erlassung zu beurteilen ist. Sollte ihm als EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht vergleiche dazu insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005) nunmehr zukommen, wäre sein Aufenthalt nachträglich legalisiert worden. Dies könnte jedoch bei der meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006180484.X02

Im RIS seit

19.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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