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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/18/0500 E 29. Juni 2010Rechtssatz
Wenn ein Fremder vorbringt, dass der angefochtene Bescheid betreffend Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 FrPolG 2005 deshalb rechtswidrig sei, weil er nunmehr EWR-Bürger sei, verkennt er, dass der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage bei dessen Erlassung zu beurteilen ist. Sollte ihm als EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht (vgl. dazu insbesondere § 55 Abs. 1 NAG 2005) nunmehr zukommen, wäre sein Aufenthalt nachträglich legalisiert worden. Dies könnte jedoch bei der meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.Wenn ein Fremder vorbringt, dass der angefochtene Bescheid betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrPolG 2005 deshalb rechtswidrig sei, weil er nunmehr EWR-Bürger sei, verkennt er, dass der angefochtene Bescheid nach Maßgabe der Sach- und Rechtslage bei dessen Erlassung zu beurteilen ist. Sollte ihm als EWR-Bürger ein Aufenthaltsrecht vergleiche dazu insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005) nunmehr zukommen, wäre sein Aufenthalt nachträglich legalisiert worden. Dies könnte jedoch bei der meritorischen Erledigung der Beschwerde nicht berücksichtigt werden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006180484.X02Im RIS seit
19.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012