RS Vwgh 2010/6/30 2010/12/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

62008CJ0542 Barth VORAB;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §13b Abs1 idF 1973/318;
GehG 1956 §13b idF 1973/318;
GehG 1956 §169a Abs4 idF 2003/I/130;
GehG 1956 §169a idF 2003/I/130;
GehG 1956 §50a idF 2003/I/130;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2005/12/0149 B 12. November 2008 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0542 15. April 2010

Rechtssatz

Das Erfordernis, zur Durchsetzung eines Anspruches auf besondere Dienstalterszulage - und damit zur Verhinderung der Verjährung - einen Antrag zu stellen, betrifft - wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 15. April 2010, Rs C-542/08 (Barth), Rnr. 26 und 38, ausdrücklich ausführt - nicht nur Professoren, die ihre Dienstzeit zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegt haben, sondern auch Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich verbracht haben und deren besondere Dienstalterszulage nicht richtig berechnet wurde. Das Erfordernis einer Antragstellung zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung betrifft daher alle Professoren, auf die die Rechtsvorschriften über die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage falsch angewendet wurden und die eine Berichtigung des begangenen Fehlers wünschen, gleichgültig, ob es sich um einen Fehler in Bezug auf innerstaatliche Vorschriften oder in Bezug auf Vorschriften des Unionsrechts handelt, die die innerstaatlichen Behörden und Gerichte unmittelbar hätten anwenden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, dass § 169a Abs. 4 iVm § 13b Abs. 1 GehG 1956 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.Das Erfordernis, zur Durchsetzung eines Anspruches auf besondere Dienstalterszulage - und damit zur Verhinderung der Verjährung - einen Antrag zu stellen, betrifft - wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 15. April 2010, Rs C-542/08 (Barth), Rnr. 26 und 38, ausdrücklich ausführt - nicht nur Professoren, die ihre Dienstzeit zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegt haben, sondern auch Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich verbracht haben und deren besondere Dienstalterszulage nicht richtig berechnet wurde. Das Erfordernis einer Antragstellung zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung betrifft daher alle Professoren, auf die die Rechtsvorschriften über die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage falsch angewendet wurden und die eine Berichtigung des begangenen Fehlers wünschen, gleichgültig, ob es sich um einen Fehler in Bezug auf innerstaatliche Vorschriften oder in Bezug auf Vorschriften des Unionsrechts handelt, die die innerstaatlichen Behörden und Gerichte unmittelbar hätten anwenden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, dass Paragraph 169 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0542 Barth VORAB

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010120082.X06

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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