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E6JNorm
62008CJ0542 Barth VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2005/12/0149 B 12. November 2008 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62008CJ0542 15. April 2010Rechtssatz
Das Erfordernis, zur Durchsetzung eines Anspruches auf besondere Dienstalterszulage - und damit zur Verhinderung der Verjährung - einen Antrag zu stellen, betrifft - wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 15. April 2010, Rs C-542/08 (Barth), Rnr. 26 und 38, ausdrücklich ausführt - nicht nur Professoren, die ihre Dienstzeit zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegt haben, sondern auch Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich verbracht haben und deren besondere Dienstalterszulage nicht richtig berechnet wurde. Das Erfordernis einer Antragstellung zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung betrifft daher alle Professoren, auf die die Rechtsvorschriften über die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage falsch angewendet wurden und die eine Berichtigung des begangenen Fehlers wünschen, gleichgültig, ob es sich um einen Fehler in Bezug auf innerstaatliche Vorschriften oder in Bezug auf Vorschriften des Unionsrechts handelt, die die innerstaatlichen Behörden und Gerichte unmittelbar hätten anwenden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, dass § 169a Abs. 4 iVm § 13b Abs. 1 GehG 1956 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.Das Erfordernis, zur Durchsetzung eines Anspruches auf besondere Dienstalterszulage - und damit zur Verhinderung der Verjährung - einen Antrag zu stellen, betrifft - wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 15. April 2010, Rs C-542/08 (Barth), Rnr. 26 und 38, ausdrücklich ausführt - nicht nur Professoren, die ihre Dienstzeit zumindest teilweise an Universitäten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zurückgelegt haben, sondern auch Professoren, die ihre gesamte Laufbahn in Österreich verbracht haben und deren besondere Dienstalterszulage nicht richtig berechnet wurde. Das Erfordernis einer Antragstellung zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung betrifft daher alle Professoren, auf die die Rechtsvorschriften über die Gewährung der besonderen Dienstalterszulage falsch angewendet wurden und die eine Berichtigung des begangenen Fehlers wünschen, gleichgültig, ob es sich um einen Fehler in Bezug auf innerstaatliche Vorschriften oder in Bezug auf Vorschriften des Unionsrechts handelt, die die innerstaatlichen Behörden und Gerichte unmittelbar hätten anwenden müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken, dass Paragraph 169 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG 1956 gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz verstoßen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62008CJ0542 Barth VORABSchlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010120082.X06Im RIS seit
21.07.2010Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012