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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Postaufgabe nicht durch eine Kanzleikraft, sondern durch einen mit dieser Aufgabe betrauten, von der betreffenden Partei jedoch nicht bevollmächtigten Kanzleipartner erfolgt. Denn auch dessen Verschulden ist der Partei nicht unmittelbar zurechenbar. (Hier: Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Rechtsvertreterin der Wiedereinsetzungswerberin auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe durch den Kanzleipartner nicht hätte vertrauen können, war dem Wiedereinsetzungsantrag daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben.)Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Postaufgabe nicht durch eine Kanzleikraft, sondern durch einen mit dieser Aufgabe betrauten, von der betreffenden Partei jedoch nicht bevollmächtigten Kanzleipartner erfolgt. Denn auch dessen Verschulden ist der Partei nicht unmittelbar zurechenbar. (Hier: Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Rechtsvertreterin der Wiedereinsetzungswerberin auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe durch den Kanzleipartner nicht hätte vertrauen können, war dem Wiedereinsetzungsantrag daher gemäß Paragraph 46, VwGG stattzugeben.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080135.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010