RS Vwgh 2010/6/30 2010/08/0135

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Rechtssatz

Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Postaufgabe nicht durch eine Kanzleikraft, sondern durch einen mit dieser Aufgabe betrauten, von der betreffenden Partei jedoch nicht bevollmächtigten Kanzleipartner erfolgt. Denn auch dessen Verschulden ist der Partei nicht unmittelbar zurechenbar. (Hier: Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Rechtsvertreterin der Wiedereinsetzungswerberin auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe durch den Kanzleipartner nicht hätte vertrauen können, war dem Wiedereinsetzungsantrag daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben.)Überlässt ein Rechtsanwalt nach Unterfertigung eines Schriftsatzes dessen Postaufgabe einer verlässlichen Kanzleikraft und unterläuft dieser hiebei ein Versehen, so liegt dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last vergleiche z.B. den hg. Beschluss vom 19. März 2001, Zl. 2001/20/0052), es sei denn, er hätte gegen seine Überwachungspflicht verstoßen. Nichts Anderes kann gelten, wenn die Postaufgabe nicht durch eine Kanzleikraft, sondern durch einen mit dieser Aufgabe betrauten, von der betreffenden Partei jedoch nicht bevollmächtigten Kanzleipartner erfolgt. Denn auch dessen Verschulden ist der Partei nicht unmittelbar zurechenbar. (Hier: Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Rechtsvertreterin der Wiedereinsetzungswerberin auf die ordnungsgemäße Durchführung der Postaufgabe durch den Kanzleipartner nicht hätte vertrauen können, war dem Wiedereinsetzungsantrag daher gemäß Paragraph 46, VwGG stattzugeben.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080135.X01

Im RIS seit

16.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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