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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §268;Rechtssatz
Zur Frist des § 46 Abs. 5 AlVG: Es wird im Erkenntnis offen gelassen, ob die Frist des § 46 Abs. 5 AlVG gegen Geschäftsunfähige laufen kann.Zur Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG: Es wird im Erkenntnis offen gelassen, ob die Frist des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG gegen Geschäftsunfähige laufen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080134.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010