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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs3;Rechtssatz
Auch ein unstrittiger Sachverhalt würde den unabhängigen Verwaltungssenat im Falle der ausdrücklichen Stellung eines Verhandlungsantrages in der Berufung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 51e Abs. 3 VStG nicht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung entbinden.Auch ein unstrittiger Sachverhalt würde den unabhängigen Verwaltungssenat im Falle der ausdrücklichen Stellung eines Verhandlungsantrages in der Berufung nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 51 e, Absatz 3, VStG nicht von der Durchführung der mündlichen Verhandlung entbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080108.X01Im RIS seit
06.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010