RS Vwgh 2010/6/30 2010/08/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs3 litc;
VStG §51a Abs1;
VwRallg;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/17/0095 E 8. September 2009 RS 1

Stammrechtssatz

§ 51a VStG, der die sich aus Art. 6 EMRK ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im nationalen Recht umsetzen soll, ist schon im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen (vgl. darüber hinaus den ausdrücklichen Verweis auf die Erfordernisse des Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum VStG BGBl. Nr. 358/1990, 1090 BlgNR 17. GP, 18). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen (vgl. das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta, § 33). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist (vgl. neuerlich EGMR 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, § 34).Paragraph 51 a, VStG, der die sich aus Artikel 6, EMRK ergebenden Anforderungen an das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Gewährung der Verfahrenshilfe im nationalen Recht umsetzen soll, ist schon im Hinblick auf die gebotene verfassungskonforme Interpretation im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auszulegen vergleiche darüber hinaus den ausdrücklichen Verweis auf die Erfordernisse des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, EMRK in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle zum VStG Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1990,, 1090 BlgNR 17. GP, 18). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Beigebung eines Verfahrenshelfers im Zusammenhang mit dem Kriterium der "zweckentsprechenden Verteidigung" primär die Bedeutung und Schwere des Delikts und die Schwere der drohenden Sanktion zu berücksichtigen vergleiche das Urteil des EGMR vom 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Quaranta, Paragraph 33,). Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art (hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung) Bedacht zu nehmen ist vergleiche neuerlich EGMR 24. Mai 1991, Nr. 12744/87, Paragraph 34,).

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010080102.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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