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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis: E 20. Juni 1980, 2650/77) ist die Auswanderung nur dann mit der Rückkehr nicht beendet, wenn während des Aufenthaltes in Österreich ein Wohnsitz im Ausland aufrechterhalten wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010080053.X02Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010