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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §61 Abs3 idF 1978/280;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des in § 19 Abs. 4a Z 1 PG 1965 enthaltenen Verweises auf § 61 Abs. 3 EheG (nähere Darstellung im Erkenntnis) würde es der Zielsetzung dieser Norm zuwiderlaufen, würde man einen unklaren, aber dennoch in Rechtskraft erwachsenen Verschuldensausspruch "gemäß § 61 EheG" im Scheidungsurteil als einen solchen "nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes" im Verständnis der zitierten pensionsrechtlichen Norm deuten. Infolge dessen scheidet die Anwendung des § 19 Abs. 4a PG 1965 auf einen solchen Fall, und damit eine pensionsrechtliche Besser- bzw. Gleichstellung der geschiedenen Bfin, die auf die Scheidung der Ehe geklagt hatte, mit einem überlebenden Ehegatten aus.Vor dem Hintergrund des Regelungszwecks des in Paragraph 19, Absatz 4 a, Ziffer eins, PG 1965 enthaltenen Verweises auf Paragraph 61, Absatz 3, EheG (nähere Darstellung im Erkenntnis) würde es der Zielsetzung dieser Norm zuwiderlaufen, würde man einen unklaren, aber dennoch in Rechtskraft erwachsenen Verschuldensausspruch "gemäß Paragraph 61, EheG" im Scheidungsurteil als einen solchen "nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes" im Verständnis der zitierten pensionsrechtlichen Norm deuten. Infolge dessen scheidet die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965 auf einen solchen Fall, und damit eine pensionsrechtliche Besser- bzw. Gleichstellung der geschiedenen Bfin, die auf die Scheidung der Ehe geklagt hatte, mit einem überlebenden Ehegatten aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120181.X04Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015