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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §49;Rechtssatz
Die Intention des § 61 Abs. 3 EheG ist jene, für die mit der Neuregelung des § 55 EheG durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 280/1978 erfolgte Einschränkung der Widerspruchsmöglichkeit des beklagten, schuldlosen Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen. § 61 Abs. 3 EheG (iVm § 69 Abs. 2 EheG bzw. § 19 Abs. 4a des PG 1965) soll daher nicht schlechthin den an einer Zerrüttung schuldlosen Ehegatten begünstigen, sondern nur denjenigen, der an der Ehe festhalten wollte, und dessen primäres Prozessziel daher die Abweisung des Scheidungsbegehrens war, wohingegen derjenige, der die Scheidungsklage erhebt, es selbst in der Hand hat, sein Begehren von Anfang an auf § 49 EheG zu stützen. Für eine analoge Anwendung des § 61 Abs. 3 EheG auf jene Fälle, in welchen der schuldlose Ehegatte eine auf § 55 EheG gestützte Scheidungsklage erhebt, und einen Ausspruch des Verschuldens des Beklagten begehrt, bleibt daher kein Raum.Die Intention des Paragraph 61, Absatz 3, EheG ist jene, für die mit der Neuregelung des Paragraph 55, EheG durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1978, erfolgte Einschränkung der Widerspruchsmöglichkeit des beklagten, schuldlosen Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen. Paragraph 61, Absatz 3, EheG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG bzw. Paragraph 19, Absatz 4 a, des PG 1965) soll daher nicht schlechthin den an einer Zerrüttung schuldlosen Ehegatten begünstigen, sondern nur denjenigen, der an der Ehe festhalten wollte, und dessen primäres Prozessziel daher die Abweisung des Scheidungsbegehrens war, wohingegen derjenige, der die Scheidungsklage erhebt, es selbst in der Hand hat, sein Begehren von Anfang an auf Paragraph 49, EheG zu stützen. Für eine analoge Anwendung des Paragraph 61, Absatz 3, EheG auf jene Fälle, in welchen der schuldlose Ehegatte eine auf Paragraph 55, EheG gestützte Scheidungsklage erhebt, und einen Ausspruch des Verschuldens des Beklagten begehrt, bleibt daher kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120181.X03Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015