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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55 idF 1978/280;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 61 Abs. 3 EheG lässt - wie schon jener des § 61 Abs. 2 EheG in der Fassung vor der Novelle BGBl. 280/1978 - allein einen Verschuldensantrag des im Scheidungsverfahren nach § 55 EheG Beklagten gegen den Kläger zu. Der umgekehrte Fall eines Verschuldensantrages des nach § 55 EheG klagenden - wenn auch schuldlosen - Ehegatten, findet schon im Wortlaut des § 61 Abs. 3 EheG keine Deckung. (Mit ausführlicher Darstellung der Rsp des OGH im Erkenntnis)Der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, EheG lässt - wie schon jener des Paragraph 61, Absatz 2, EheG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 280 aus 1978, - allein einen Verschuldensantrag des im Scheidungsverfahren nach Paragraph 55, EheG Beklagten gegen den Kläger zu. Der umgekehrte Fall eines Verschuldensantrages des nach Paragraph 55, EheG klagenden - wenn auch schuldlosen - Ehegatten, findet schon im Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, EheG keine Deckung. (Mit ausführlicher Darstellung der Rsp des OGH im Erkenntnis)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120181.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015