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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §49;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zu § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 (RV 274 BlgNr. 16. GP, 52) legen es nahe, dass der Anwendung einer der für Bundesbeamte geltenden, im GehG 1956 verwiesenen dienstrechtlichen Norm (auch nur annähernd) entsprechenden Norm des LDG 1984 der Vorzug gegenüber der (entsprechenden) Anwendung der im GehG 1956 verwiesenen für andere Bundesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Norm selbst zu geben ist. Die der in § 16 GehG 1956 (implizit) verwiesenen Norm des § 49 BDG 1979 noch am ehesten entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes stellt somit § 50 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 dar, welcher die Anordnungsbefugnis für Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich A regelt. Nach dieser Norm setzt eine Abgeltung derartiger Mehrdienstleistungen jedenfalls voraus, dass sie "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" erfolgte.Die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, LDG 1984 Regierungsvorlage 274 BlgNr. 16. GP, 52) legen es nahe, dass der Anwendung einer der für Bundesbeamte geltenden, im GehG 1956 verwiesenen dienstrechtlichen Norm (auch nur annähernd) entsprechenden Norm des LDG 1984 der Vorzug gegenüber der (entsprechenden) Anwendung der im GehG 1956 verwiesenen für andere Bundesbedienstete geltenden dienstrechtlichen Norm selbst zu geben ist. Die der in Paragraph 16, GehG 1956 (implizit) verwiesenen Norm des Paragraph 49, BDG 1979 noch am ehesten entsprechende Bestimmung des Landeslehrerdienstrechtes stellt somit Paragraph 50, Absatz eins, erster Satz LDG 1984 dar, welcher die Anordnungsbefugnis für Mehrdienstleistungen im Tätigkeitsbereich A regelt. Nach dieser Norm setzt eine Abgeltung derartiger Mehrdienstleistungen jedenfalls voraus, dass sie "auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung" erfolgte.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120173.X03Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
16.02.2011