RS Vwgh 2010/6/30 2009/12/0167

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §43;
BDG 1979 §44;
BDG 1979 §52 idF 1995/820;
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Rechtssatz

War der Inhalt des Antrages des Beamten seinem Wortlaut nach darauf gerichtet, die Feststellung zu treffen, ob die Bezahlung der vertrauensärztlichen Untersuchungskosten "zu den Dienstpflichten" zähle, hat der Beamte mit der Bezugnahme auf die "Dienstpflichten" bei verständiger Würdigung zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung darüber begehre, ob dem Bund aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Beamten ein Anspruch gegen ihn auf Bezahlung der Untersuchungskosten entstanden ist. Ein Feststellungsinteresse ist im vorliegenden Fall zu bejahen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120167.X01

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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