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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Auch wenn der dem Beamten dienstrechtlich wirksam zugewiesene Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Primärprüfung dauernde Dienstunfähigkeit ergeben hat, organisatorisch weiter besteht und auch in Zukunft weiter bestehen soll, kommt eine Versetzung auf einen im KEC eingerichteten Verweisungsarbeitsplatz (in der Verwendungsgruppe des Beamten) zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung in Betracht. Auf die Frage, ob der Beamte "arbeitsplatzverlustig" ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120166.X02Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010