TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/04/0074

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §52;
AVG §8;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde 1. der E in W, 2. des FK in Y, 3. der BK in Y, 4. des J in W, 5. des S in W und 6. des M in W, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991, Zl. 314.324/4-III-3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: X-Fernwärmeversorgung W registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Y),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie vom Sechstbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

Der Sechstbeschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes II wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der erst- bis fünftbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. Jänner 1991 wurde der mitbeteiligten Partei auf ihr Ansuchen vom 15. Februar 1990 gemäß §§ 74 und 77 GewO 1973 die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer mit biogenen Brennstoffen befeuerten Fernwärmeheizanlage mit einer Nennwärmeleistung von 0,9 MW sowie einer Lagerhalle, eines Ballenmagazines, eines Aschenlagers, eines Wäscherraumes und einer Heizzentrale mit einer Meßwarte auf dem Grundstück Nr. 231/5, KG W, und eines ölbefeuerten Reservekessels mit einer Nennheizleistung von 350 kW samt Kesselhaus, eines 10.000 l fassenden Doppelwandbehälters und eines Heißwasserkessels auf dem Grundstück Nr. 62/15, KG W, nach Maßgabe der im Bescheidspruch enthaltenen Betriebsbeschreibung und der mit der Genehmigungsklausel versehenen Pläne und Beilagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchteil I).

Im Abschnitt B des Spruchteils I finden sich u.a. folgende Auflagen:

"35. Brennstoffzulieferungen und lärmende Manipulationstätigkeiten im Freien sowie innerhalb der Lagerhalle dürfen nur an Werktagen von Montag bis Freitag innerhalb von 8.00 bis 18.00 Uhr und an Samstagen in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr vorgenommen werden.

36. Die Lagerung von Brennstoffen und die Entladung von Brennstoffen darf nur, wie vorgesehen, innerhalb der Lagerhalle erfolgen.

37. Vor Betriebsaufnahme sind zur Beweissicherung Messungen des Umgebungsgeräusches bei Tag- und bei Nachtzeit an einem Werktag sowie am Wochenende an einem repräsentativen Punkt gemäß ÖNorm S 5004 vorzunehmen.

38. Nach Fertigstellung der Anlage, vor Beginn des Probebetriebes, sind entsprechende meßtechnische Nachweise ... über die Ergebnisse der Messungen laut Auflagenpunkt 37 der Gewerbebehörde vorzulegen. Die entsprechenden Messungen sind durch eine staatlich autorisierte Prüfanstalt für Lärmschutz oder einen einschlägig qualifizierten Ziviltechniker oder einen beeideten Sachverständigen oder ein technisches Büro auf dem Fachgebiet Lärmschutz vorzunehmen.

39. Im Zuge des Probebetriebes sind an zwei verschiedenen Tagen Messungen der Betriebsgeräusche durch den Zufahrts- und Manipulationsbetrieb sowie bei Nachtzeit durch die konstanten Betriebsanlagen in verschiedenen, hauptsächlich betroffenen Nachbarschaftslagen (2 bis 3 Punkten) vorzunehmen. Die Messungen müssen jeweils für den Betrieb unangesagt vorgenommen werden und müssen hinsichtlich der Qualifikation der Meßanstalt den Anforderungen laut Auflagenpunkt 38 entsprechen.

40. An biogenen Brennstoffen dürfen nur Stroh und Waldhackgut verwendet werden.

41. Die Heizanlage für biogene Brennstoffe ist so auszulegen und zu betreiben, daß nachstehende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:

- staubförmige Emissionen                  75 mg/m3

- unverbrannte organische gasförmige

  Stoffe, angegeben als Kohlenstoff        50 mg/m3

- Kohlenmonoxyd                           250 mg/m3

Die Werte beziehen sich auf 0 Grad C, 1013 mbar, 13 Prozent Volumskonzentration Sauerstoff und trockenes Rauchgas.

42. Die Einhaltung der im Auflagenpunkt 41 festgesetzten Emissionsgrenzwerte ist durch Emissionseinzelmessungen dieser Parameter durch einen einschlägigen Zivilingenieur oder eine staatliche oder staatlich autorisierte Prüfanstalt nachzuweisen. Der Meßbericht ist spätestens einen Monat vor Ablauf des Probebetriebes der Bezirkshauptmannschaft Mödling vorzulegen."

Ferner wurde ausgesprochen, daß die Heizanlage für biogene Brennstoffe erst auf Grund einer gesondert zu erteilenden Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf. Gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 wurde für diesen Anlagenteil ein Probebetrieb für die Dauer von 12 Monaten ab Fertigstellung dieser Anlage angeordnet (Spruchteil II).

Zur Begründung wurden im Rahmen der Darstellung der Ergebisse des Ermittlungsverfahrens zunächst die Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben. Dieser habe in seinem Befund u.a. festgehalten, daß sich das nächste tatsächlich bestehende Wohngebäude in einer Entfernung von ca. 50 m östlich der Lagerhalle befinde. In schalltechnischer Hinsicht seien vom gegenständlichen Projekt folgende Lärmquellen, welche Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben könnten, relevant:

Betrieb bei Nachtzeit:

Betriebsanlagen aus der Lagerhalle, Betriebsanlagen des Kesselhauses, sowie ins Freie wirksam die Ansaug- und Ausblasöffnung sowie die Oberfläche des Kamins.

Projektmäßig sei vorgesehen, daß die Zulieferung der Biomasse nur an Werktagen innerhalb der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr erfolge. Im Zuge der Verhandlung vom 30. April 1990 sei weiters festgelegt worden, daß die Verladetätigkeiten für die Zubringung nur innerhalb der Lagerhalle erfolgen und im Freien keine Lagerungen bzw. keine Ladetätigkeiten vorgenommen werden.

Im Bereich der Lagerhalle seien insgesamt 5, jeweils 4-flügelige Falttore vorgesehen, wobei eines davon in Richtung Süden und vier in Richtung Westen weisen. Die Tore seien in zweischaliger Konstruktion aus Stahlblech vorgesehen. Die verbleibenden Außenwände der Lagerhalle seien in Massivbauweise vorgesehen.

Die Dacheindeckung erfolge mittels 1-zölliger Holzverschalung und Abdeckung mittels Teerpappe und aus Alpendachsteinen oder Doppeldeckung aus Eternit-Rhombussteinen. Eine mechanische Be- und Entlüftung der Lagerhalle sei nicht vorgesehen.

Im Bereich des Kesselhauses sei nach außen hin keine Öffnung vorgesehen und es werde zusätzlich eine massive Decke unterhalb der Dachkonstruktion angebracht.

Die wesentlichen Lärmquellen seien diverse Fördergebläse bzw. Verbrennungsluftgebläse und Saugzuggebläse im Inneren des Kesselhauses.

Die Be- und Entlüftung des Kesselhauses selbst erfolge im Zuge der Verbrennungsluftzuführung. Der Kamin sei als Doppelmantelkamin vorgesehen, wobei außenseitig eine Wärmeisolation ausgeführt werde. Im inneren Rohr würden die Abgase ins Freie geführt, im Mantelrohr werde die Zuluft in das Kesselhaus frei angesaugt.

Für die derzeitig geplante Leistung von 0,9 MW sei der tägliche Verbrauch an Brennstoff mit dem niedrigsten Heizwert laut Angaben von 5 t gegeben.

Die Kapazität des Ballenmagazines betrage laut Angaben ca. 10 t, weiters sei unter der Annahme der Durchführung der Verladetätigkeit nur innerhalb der Lagerhalle laut Angabe noch zusätzlich die Lagerung von 10 t Biomaterial in der Lagerhalle möglich. Damit sei laut Angaben bei Vollbeschickung eine Kapazität für 4 Tage Volleistungsbetrieb in der Lagerhalle vorhanden.

Die Zulieferung des Materials erfolge einerseits mittels Lastkraftwagen sowie andererseits mittels landwirtschaftlicher Fuhrwerke. Die Ladekapazität der Fuhrwerke schwanke zwischen 2,5 t (für landwirtschaftliche Fahrzeuge) und 10 t für LKW. Unter der Annahme einer mittleren Kapazität von 5 t sei es für den Bedarf bei Vollastbetrieb erforderlich, durchschnittlich täglich eine Fuhre einzubringen. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, daß vor allem zur Deckung des Bedarfes über Wochenenden und verlängerte Wochenenden (Kumulierung mit Feiertagen) ein erhöhter Einsatz pro Tag möglich sei.

Im Zuge der Verhandlung vom 30. April 1990 sei zur Ermittlung der Höhe der durch die gegenständliche Anlage zu erwartenden Lärmauswirkung eine Immissionsprognose gemäß ÖNorm S 5010 vorgenommen worden. Bei der Berechnung sei dabei von Höchstwerten der Betriebsraumschallpegel, und zwar für das Kesselhaus von 90 bis 95 dB und für die Lagerhalle von 70 dB und Spitzen von 80 dB, ausgegangen worden. Die Schalldämmung der Bauelemente, und zwar der Dachkonstruktion der Lagerhalle sei mit 30 dB, die der Falttore mit 20 dB und die der massiven Bauteile mit 55 dB zugrunde gelegt worden. Für die Schallemission der Lieferfahrzeuge sowie der Verladefahrzeuge (Traktoren) sei ein Erfahrungswert von ca. 80 dB in 7 m Entfernung eingesetzt worden. Der Spitzenwert bei Vollbelastung sei entsprechend dem Grenzwert nach dem Kraftfahrgesetz (Durchführungsverordnung) mit 89 dB berücksichtigt worden. Für die Zulieferung sei unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei getroffenen Aussagen als Rechenwert eine Häufigkeit von 10 Lieferfahrten oder Aschefahrten insgesamt pro Tag berücksichtigt worden. Für die Schallemission der Zu- und Abluftführung des Kesselhauses (Doppelrohrkamin) sowie für die Zu- und Abluftführung der Ölheizanlage und für den Kamin der Ölheizanlage seien Schallemissionswerte von 50 dB in 1 m Entfernung im Freien vor den jeweiligen Ansaug- und Ausblasöffnungen bzw. 45 dB in 1 m Entfernung von der Oberfläche der beiden Kamine berücksichtigt worden.

Die Berechnung der zu erwartenden Lärmimmissionen sei für drei verschiedene Nachbarschaftsbereiche erfolgt, und zwar

Bereich 1: gewidmetes Bauland-Wohngebiet im Freien ca. 20 m

östlich der Halle

Bereich 2: nächstes Nachbarhaus ca 50 m östlich der Halle im Freien

Bereich 3: gewidmetes Bauland-Wohngebiet ca 100 m westlich der Halle im Freien

Bei der Berechnung seien für die einzelnen Anlagengruppen, d. h. für das Lager, das Kesselhaus, die Kamine sowie für die Fahrt und für Manipulationsbewegungen im Freien, jeweils die einzelnen konstanten Immissionen oder die Mittelwerte der Lärmbelastung als energieäquivalente Dauerschallpegel sowie mögliche Spitzenwerte ermittelt worden. Die Angaben der Immissionswerte erfolgten als A-bewertete Schalldruckpegel in Dezibel (dB) innerhalb des Frequenzbereiches 20 Hz und 20 kHz.

Nachstehend würden die Ergebnisse für die drei Nachbarschaftsbereiche zusammengefaßt:

Nachbarschaftsbereich

Lärmquellen                Bereich 1     Bereich 2     Bereich 3

Nachtbetrieb:

Lärmimmissionen a.Lager    21 dB         15 dB          9 dB

Kesselhaus                 16 dB         10 dB          4 dB

Kamine                     27 dB         21 dB         15 dB

Gesamtbetriebsgeräusch

nachts                     28 dB         22 dB         16 dB

Tagbetrieb:

Immission aus Lager        21 dB         15 dB          9 dB

Spitzen d.Manipulation

b. offenen Toren            40 dB         35 dB         35 dB

Betriebslärmimmissionen

bei Tagzeit ohne Zuliefer-

und Manipulationstätig-

keiten im Freien           29 dB/Spi.35  23 dB/Spi.35  17 dB/Spi.35

Zufahrt und Manipulations-

tätigkeiten im Freien

Mittelwert (LA, eq)        43 dB         38 dB         33 dB

Spitzen bis                63 dB         58 dB         53 dB

Das Gutachten (im engeren Sinn) des lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde in der Begründung des erstbehördlichen Bescheides wie folgt wiedergegeben:

"Die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmission aus lärmtechnischer Sicht erfolgt in Anwendung der einschlägigen Kriterien der Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung und der Festlegungen für die widmungsmäßigen Obergrenzen der Lärmbelastung entsprechend der ÖNorm S 5021 sowie der NÖ Verordnung über den äquivalenten Dauerschallpegel der Baulandwidmungen LGBl. Nr. 8000/4-0.

Nach den Kriterien der Richtlinie Nr. 3/1 des ÖAL ergibt sich die Hörbarkeit abhängig von der Höhe der Überschreitung der Betriebsgeräusche über dem leisesten Umgebungsgeräuschpegel. Für den Grundgeräuschpegel liegen derzeit keine konkreten Meßergebnisse, weder bei Tagzeit noch bei Nachtzeit, vor. Es ist jedoch aus Erfahrung mit Werten im Bereich von 35 dB bei Tagzeit und ca. 30 dB bei Nachtzeit im Freien zu rechnen. Für die tatsächliche Höhe der Umgebungslärmsituation sollten im Zuge einer Beweissicherung entsprechende Messungen vorgenommen werden.

Unter Berücksichtigung der obigen, aus der Erfahrung begründeten Werte des Umgebungsgeräusches ergibt sich in Anwendung der Richtlinie 3/1 des ÖAL der Grenzwert der zumutbaren Lärmstörung durch Anhebung des Grundgeräuschpegels

um 10 dB, also bei Tagzeit mit 35 plus 10 = 45 dB und bei

Nachtzeit mit 30 plus 10 = 40 dB.

Die Obergrenzen entsprechend der Widmung sind im Bauland-Wohngebiet mit geringer Baudichte in ruhiger Lage mit 50 dB bei Tagzeit im Freien und 40 dB bei Nachtzeit im Freien festgelegt.

Da die zu erwartenden Betriebsgeräuschimmissionen vorwiegend als Verkehrsgeräusche ohne speziell auffallenden Geräuschcharakter auftreten und bei Nachtzeit in sehr geringem Ausmaß zu erwarten sind, sind spezielle Beurteilungszuschläge entsprechend der ÖNorm S 5004 (Messung von Schallimmissionen in der Nachbarschaft) nicht anzuwenden. Der Beurteilungspegel entspricht daher dem A-bewerteten Schalldruckpegel konstanter Betriebsanlagengeräusche oder dem energieäquivalenten Dauerschallpegel für zeitlich intermittierende Betriebsgeräusche.

Aus dem Vergleich der zu erwartenden Betriebsgeräusche mit den oben genannten Grenzwerten zeigt sich, daß im nächstgelegenen Bauland-Wohngebiet, östlich der Betriebsanlage, bei Nachtzeit eine Immission von 28 dB, etwa im Bereich des leisesten Umgebungsgeräusches, beim nächsten Nachbarhaus, östlich der Betriebsanlage, ca. 8 bis 20 dB unterhalb des leisesten Umgebungsgeräusches und beim nächsten Bauland-Wohngebiet, westlich der Betriebsanlage, 10 bis 14 dB unterhalb des leisesten Umgebungsgeräuschepegels zu erwarten sind. Die Betriebsgeräusche der Anlage werden daher bei Einhaltung der obigen Bedingungen der Schallemissionen im Bereich der Wohngebäude im Freien bei Nachtzeit nicht hörbar sein.

Bei Tagzeit ist durch den Zulieferverkehr, unter der Extremannahme von 10 Fahrten pro Tag, mit 43 dB beim nächsten Bauland-Wohngebiet östlich (20 m östlich), 38 dB beim nächsten bestehenden Wohnhaus östlich und 33 dB beim nächsten Bauland-Wohngebiet im Freien westlich der Anlage zu rechnen. Sämtliche Werte liegen ebenfalls deutlich unterhalb zumutbarer Lärmgrenzen bei Tagzeit. In gleicher Weise liegen die zu erwartenden Spitzenwerte innerhalb der für die Spitzenwerte geltenden Grenzwerte von 75 dB bei Tagzeit im Freien an Werktagen, innerhalb der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr, gemäß ÖAL 3/1. Die Betriebslärmimmission bei Durchführung der Entladetätigkeiten bei der Aufgabe des Ballenmagazins bei offenen Lagerhallentoren sind in der Nachbarschaft mit 40 dB in 20 m östlich und jeweils 35 dB in 50 m östlich sowie 100 m westlich zu erwarten. Diese Werte liegen ebenfalls innerhalb zumutbarer Grenzwerte bei Tagzeit. Hier ist jedoch zugrundegelegt, daß die Entladungstätigkeiten innerhalb der Halle und nicht im Freien vorgenommen werden. Die Tätigkeiten im Bereich im Freien für die Zu- und Abfahrt sowie für die Ascheentnahme sind bereits getrennt ausgewiesen.

Aus den obigen Berechnungswerten und der angegebenen Beurteilung ist ersichtlich, daß grundsätzlich die Einhaltung zumutbarer Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten ist. Da jedoch tatsächliche Auswirkungen von den Prognoseannahmen teilweise abweichen können, dies betrifft vor allem den Manipulationsbetrieb im Freien, und andererseits für die Höhe der tatsächlichen Umgebungslärmbelastung derzeit keine Meßergebnisse vorliegen, wird vorgeschlagen, die Genehmigung in Abhängigkeit einer eigenen Betriebsbewilligung zu erteilen und die tatsächlichen Auswirkungen im Zuge eines Probebetriebes meßtechnisch zu kontrollieren.

Aus lärmtechnischer Sicht bestehen gegen die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und die Anordnung eines Probebetriebes auf die Dauer von 1 Jahr bei grundsätzlich plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagepunkte 33 bis 39 keine Bedenken."

Der Amtssachverständige für die Fachrichtung Luft habe gutächtlich ausgeführt, die Einreichunterlagen sähen vor, durch Verbrennung von Stroh- und Waldhackgut Fernwärme zu erzeugen. Die gegenständliche Anlage sei so konzipiert, daß nach Aufbereitung (Homogenisierung) des zur Verbrennung gelangenden Brennstoffes dieser einer speziell konstruierten Brennkammer zugeführt werde. Die Brennkammer sei so ausgelegt, daß das Brenngut bei einer Temperatur von ca. 1000 bis 1200 Grad C verbrannt werde. Für die Inbetriebnahme der Brennkammer sei vorgesehen, diese bis zur angeführten Betriebstemperatur mit Heizöl extra leicht mit einem Schwefelgehalt von 0,2 Prozent vorzuheizen. Nach Erreichen der Brennkammertemperatur von 1000 Grad C werde das Brenngut der Brennkammer zugeführt. Die Brenngase würden nach Nutzung der Wärme (Wärmeaustauscher) einem Brennwertrauchgaswäscher zugeführt. In diesem würden die partikelhältigen, im Abgas vorhandenen Stoffe abgeschieden. Die Abgastemperatur nach dem Brennwertrauchgaswäscher werde bei ca. 70 Grad C liegen. Das Waschmedium (Wasser) werde nach Entfernen des als Staub anfallenden Schlammes wieder dem Brennwertrauchgaswäscher zugeführt. Das verdunstete Wasser werde mittels eines Niveaureglers automatisch ersetzt. Eine Ausschleusung des Waschmediums sei nicht gegeben. Zur Überwachung und Steuerung der erforderlichen Verbrennungstemperatur in der Brennkammer sei vorgesehen, die Brennkammertemperatur kontinuierlich zu messen und registrierend oder EDV-mäßig zu erfassen. Außerdem sei geplant, die Kohlenmonoxydemission als Parameter des Ausbrandes ebenfalls meßtechnisch kontinuierlich zu erfassen und entweder schreibend oder EDV-mäßig aufzuzeichnen.

In der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989, BGBl. Nr. 19, würden im § 19 die Grenzwerte für Emissionen von mit Holz, Torf, Hackgut, Rinde oder Holzresten befeuerten Dampfkesselanlagen geregelt. Die genannte Rechtsvorschrift sehe für Anlagen bis 2 MW Brennstoffwärmeleistung für Staub 150 mg/m3, für unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als Kohlenstoff, 100 mg/m3 vor. Die Werte bezögen sich auf 0 Grad C, 1013 mbar und 13 Prozent Volumenkonzentration an Sauerstoff im Verbrennungsgas nach Abzug des Feuchtegehaltes. Aufgrund der örtlichen Situation der geplanten Anlage sei es aus der Sicht des technischen Umweltschutzes, um unzumutbare Beeinträchtigungen der im Einflußbereich liegenden Wohnnachbarschaft auszuschalten, erforderlich, die Emissionen wesentlich zu reduzieren. Es sei erforderlich, für die Anlage in den gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid, eine Berechnung der zu erwartenden Zusatzimmissionen nach ÖNorm M 9440 vorausgesetzt, nachstehende Emissionen und Emissionsgrenzwerte aufzunehmen:

- Staubförmige Emissionen 75 mg/m3

- unverbrannte organische gasförmige Stoffe, angegeben als

  Kohlenstoff             50 mg/m3

- Kohlenmonoxyd          250 mg/m3

Die Werte bezögen sich auf 0 Grad C, 1013 mbar, 13 Prozent Volumenkonzentration Sauerstoff und trockenes Rauchgas.

Bemerkt werde, daß die vorbezeichnete Rechtsvorschrift die Kohlenmonoxydemissionen erst bei Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer als 2 MW begrenze. Laut vorliegenden Einreichunterlagen betrage die Brennstoffwärmeleistung der geplanten Anlage 0,9 MW. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Emissionsgrenzwerte könnten nach vorliegender Studie "Emissionen bei der Verbrennung von Luzerne, Schilf, Energiegras und Stroh", erstellt von H. Braun und B. Angrüner 1989, eingehalten werden. Es werde dabei festgestellt, daß, um die genannten Grenzwerte einhalten zu können, die Anlage wesentlich unter den angeführten gesetzlichen Werten betrieben werden müsse. Das gegenständliche Projekt sehe die Verbrennung von Stroh und Waldhackgut vor. Der Verbrennung von stickstoffhältigen Biomassen wie Luzerne etc. könne nicht zugestimmt werden, da bedingt durch den hohen Stickstoffanteil im Brennstoff mit erhöhten Stickoxydemissionen gerechnet werden könne.

In Ergänzung zu diesen Ausführungen sei ein weiteres Gutachten in Form einer Immissionsberechnung eingeholt worden:

Die für die Immissionsberechnung nach ÖNORM M 9449 wichtigen Ausgangsdaten seien der Anlagenbeschreibung und den gutächtlichen Aussagen des umweltschutztechnischen Amtssachverständigen, Fachrichtung Luft, zu entnehmen. Es seien dies:

Abgasmenge                    6000 Nm3/h

Abgastemperatur               70 Grad C

Schornsteinhöhe               18 m über Grund

Staubemission                 75 mg/m3 = 0,45 kg/h

Kohlenstoff                   50 mg/m3 = 0,3  kg/h

Kohlenmonoxyd                250 mg/m3 = 1,5  kg/h

Den Randbedingungen des Rechenmodells entsprechend gelten die Berechnungsergebnisse exakt nur für ebenes oder leicht hügeliges Gelände. Bei stark orographisch modifiziertem Gelände könnten im Extremfall die Werte um ein Mehrfaches höher liegen, wobei eine Quantifizierung nicht möglich sei. Bei Inversionslagen könnten sich die Werte verdoppeln.

Die Berechnung der zu erwartenden

Maximal-Immissionen habe folgende Werte ergeben:

1.                           Bei labilen Wetterlagen

                             (Ausbreitungsklassen 2 - 3,

                             Vorkommen: tagsüber, Häufigkeit:

                             rd. 30 Prozent)

                             Staub:                     0,005

bis 0,010 mg/m3

                             Kohlenstoff:               0,003

bis 0,007 mg/m3

                             Kohlenmonoxyd:             0,015

bis 0,036 mg/m3

2.                           bei neutralen Wetterlagen

                             (Ausbreitungsklasse 4, Vorkommen:

                             Tag und Nacht, Häufigkeit: rd. 70

                             Prozent)

                             Staub:                     0,003

bis 0,008 mg/m3

                             Kohlenstoff                0,002

bis 0,005 mg/m3

                             Kohlenmonoxyd:             0,010

bis 0,026 mg/m3

3.                           bei stabilen Wetterlagen

                             (Ausbreitungsklasse 5 - 7,

                             Vorkommen: nachts, Häufigkeit: rd.

                             30 Prozent)

                             Staub:                     0,001

bis 0,005 mg/m3

                             Kohlenstoff:               0,001

bis 0,004 mg/m3

                             Kohlenmonoxyd:             0,003

bis 0,017 mg/m3

Die zu erwartenden Immissionen

seien also sehr gering, sodaß auch bei orographisch oder inversionsbedingten Erhöhungen der Konzentration auch diese noch relativ gering sein werden.

In einem weiteren Rechenschritt

sei noch berechnet worden, mit welchen Konzentrationen die nächsten Anrainer zu rechnen hätten. Für die östlich in ca. 50 m Entfernung gelegenen Anrainer hätten sich folgende Werte ergeben, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Häuser rund 5 m über dem Niveau der Betriebsanlage lägen:

1.                           bei labilen Wetterlagen

    Staub:                     0 - 0,008 mg/m3

    Kohlenstoff:               0 - 0,005 mg/m3

    Kohlenmonoxyd:             0 - 0,026 mg/m3

2.  bei neutralen Wetterlagen

    Staub:                     0 - 0,002 mg/m3

    Kohlenstoff:               0 - 0,001 mg/m3

    Kohlenmonoxyd:             0 - 0,005 mg/m3

3.  bei stabilen Wetterlagen

    Staub:                     0

    Kohlenstoff:               0

    Kohlenmonoxyd:             0

Für die westlich in ca. 150 m Entfernung gelegenen Anrainer ergäben sich folgende Werte, wobei von einem Niveauunterschied von rd. 10 m ausgegangen worden sei.

1.  bei labilen Wetterlagen

    Staub:                     0,003 - 0,010 mg/m3

    Kohlenstoff:               0,002 - 0,006 mg/m3

    Kohlenmonoxyd:             0,011 - 0,032 mg/m3

2.  bei neutralen Wetterlagen

    Staub:                     0,004 - 0,010 mg/m3

    Kohlenstoff:               0,003 - 0,006 mg/m3

    Kohlenmonoxyd:             0,016 - 0,032 mg/m3

3.  bei stabilen Wetterlagen

    Staub:                     0 - 0,006 mg/m3

    Kohlenstoff:               0 - 0,004 mg/m3

    Kohlenmonoxyd:             0 - 0,020 mg/m3

Es müßten auch diese Immissionen als gering bezeichnet werden.

Es müsse darauf hingewiesen werden, daß der Standort aus der Sicht der Ausbreitung von Schadstoffen nicht als günstig zu bezeichnen und daher besonderer Wert darauf zu legen sei, daß die Emissionen nicht jenen Wert überschreiten, der dieser Stellungnahme zugrunde liege.

In der Begründung des erstbehördlichen Bescheides wurde weiters aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen zunächst der den Problemkreis Lärm betreffende Befund wiedergegeben. Hiezu habe der medizinische Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt, daß bei Einhaltung der vom technischen Sachverständigen vorgeschriebenen Maßnahmen mit keiner Erhöhung der Lärmimmissionen über die festgesetzten Grenzwerte zu rechnen sei. Es sei daher auch keine unzumutbare Belästigung, und zwar weder von gesunden, normal empfindlichen Kindern, noch von ebensolchen Erwachsenen zu erwarten.

Aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen wurde im weiteren der die Frage der Luftverunreinigungen betreffende Befund wiedergegeben. Einzelne Abschnitte dieses Befundes beschäftigen sich mit Schwefeldioxyd, mit Staub und mit Kohlenmonoxyd. Im Abschnitt über Kohlenmonoxyd findet sich die Aussage, daß bei einer CO-Konzentration von 20-40 mg/m3 - wie sie im Bereich von engen, stark frequentierten Straßen vorkämen - der HbCo-Wert im Blut im Verlauf einer Stunde auf ca. 1,5-2 Prozent, bei erhöhter körperlicher Aktivität auf 2-3 Prozent ansteige. Bei gleichzeitigem Rauchen würden Werte von 3-7 Prozent erreicht. Solche Belastungen könnten zu Störungen zentralnervöser Funktionen führen, wie z.B. der Reaktionsfähigkeit, der Sehleistung und der ZeitempfindungÜ Dies bedeute auch ein erhöhtes Unfallrisiko im Straßenverkehr. Experimentelle Untersuchungen hätten ergeben, daß bei körperlichen Belastungen ab HbCO-Werten von ca. 2,5 Prozent die Zeitdauer einer Leistung verkürzt und ab ca. 4 Prozent die maximale Sauerstoffaufnahme beeinträchtigt werde. Ein eindeutig erhöhtes Risiko bestehe bei Herz- und Kreislaufkranken: ab 2,7 Prozent HbCO könnten akute Beschwerden auftreten (Herzattacken, Durchblutungsstörungen) und langdauernde Belastungen über 2 Prozent HbCO könnten den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflussen.

Eine detaillierte medizinische Beurteilung der unverbrannten organischen gasförmigen Stoffe, die technisch als Kohlenstoffsummenwert angegeben werden (entsprechend TA-Luft), sei nicht möglich, da die Teilsubstanzen nicht bekannt seien.

Gutächtlich habe der medizinische Amtssachverständige hiezu ausgeführt, daß bei Einhaltung der vom Techniker vorgeschriebenen Maßnahmen, insbesondere bei Unterbleiben einer Verbrennung von stickstoffhältigen Biomassen, keine Belästigung der Anrainerschaft zu erwarten sei. Sämtliche hochgerechneten Immissionswerte lägen selbst bei ungünstiger Wetterlage unter den Grenzwerten.

Zusammenfassend habe der medizinische Amtssachverständige ausgeführt, daß unter den gegebenen Voraussetzungen insgesamt weder durch Lärm, noch durch Luftverunreinigungen, eine unzumutbare Belästigung für die Anrainer gegeben sei. Da der Grad der Lästigkeit von Geräuschen jedoch keinen rein physikalischen, sondern auch psychologischen Sachverhalt darstelle, sollte man, wenn möglich, die Zulieferungszeit an Samstagen weitestgehend einschränken (z.B. 8.00 - 12.00 Uhr). Im Interesse einer absoluten Minimierung der Schadstoffemissionen - und damit der Immissionen - sollte der günstigste mögliche Standort, auch was die zu erwartende Verkehrsbelastung und die meteorologische Situation betreffe, gewählt werden. Außerdem sei während des Probebetriebes sowohl eine Lärm-, als auch eine Schadstoffmessung durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt durchzuführen.

Die Erstbehörde lege ihrer im Spruch getroffenen Entscheidung zugrunde, daß die dem Verfahren beigezogenen technischen Amtssachverständigen gutächtlich und in einer in sich widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Art und Weise dargetan hätten, daß die Anlage dem Stand der Technik entspreche und mit welcher Art von Vorschreibungen bzw. Maßnahmen unzumutbare Belästigungen für die Nachbarn hintangehalten werden könnten. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Medizin habe in einer nach Ansicht der Behörde denkrichtigen, schlüssigen und daher in sich nachvollziehbaren Art und Weise fundiert dargelegt, welche Auswirkungen durch den Betrieb dieser Anlage auf den menschlichen Organismus eines gesunden, normal empfindenden Kindes oder auf den eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen zu erwarten seien. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieses amtlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der im Rahmen dieser Ermittlungen eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen, sei die Erstbehörde zur Auffassung gelangt, daß durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagenpunkte keine vorhersehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1973 zu erwarten seien und Belästigungen und Beeinträchtigungen sowie sonstige nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden, sodaß wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden gewesen sei. Um jedoch die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Auflagen, insbesondere der aufgetragenen Lärmschutzmaßnahmen sowie die Wirksamkeit der Rauchgasreinigungsanlage, abschließend beurteilen zu können, seien ein Probebetrieb und die Durchführung entsprechender Messungen angeordnet worden. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe weiters ergeben, daß den Einwendungen der Nachbarn durch Auflagepunkte Rechnung getragen worden sei oder diese Einwendungen als unbegründet beurteilt werden müßten, insbesonders seien bei konsensgemäßem Betrieb keine Einwirkungen auf Gewässer (Grundwasser) zu erwarten (keine Einleitungen, keine bedenklichen Lagerungen).

Dagegen erhoben u.a. die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. August 1991 wurde die von vier Berufungswerbern erhobene Berufung zurückgewiesen (Spruchteil 1), der Berufung der übrigen Berufungswerber keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid bestätigt (Spruchteil 2) und ferner ausgesprochen, daß die Betriebsbeschreibung der Fernwärmeheizanlage wie folgt ergänzt wird: "Als Brennstoff sind Waldhackgut und Stroh vorgesehen, wobei entweder der eine oder der andere Brennstoff bzw. beide gleichzeitig verbrannt werden sollen." (Spruchteil 3)

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die im Zuge der Berufungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen hätten im wesentlichen erklärt, daß das gegenständliche Projekt für die Erfassung und Regelung mit einem kontinuierlich arbeitenden und schreibenden Kohlenmonoxyd- und Sauerstoffmeßgerät ausgestattet werde. Auf Grund der schreibenden Aufzeichnungen der Kohlenmonoxydemissionen sei eine Nachvollziehbarkeit des Ausbrandes der Rauchgase jederzeit gewährleistet. Die genaue Festlegung der wiederkehrenden Messungen werde im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens festgelegt. Als Grundlage hiefür würden die schreibenden Kohlenmonoxydemissionsmessungen sowie die Messungen innerhalb des Probebetriebes herangezogen. Zu den Emissionsgrenzwerten und deren Überprüfung sei festgestellt worden, daß im Zuge der Genehmigung wesentlich strengere Grenzwerte, wie sie derzeit in Bundes- und Landesgesetzen bzw. in einschlägigen Normen angeführt werden, vorgeschrieben worden seien. Als Grundlage der Grenzwertvorschreibung habe die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen gedient, welche im Bereich für Kesselanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung ab 150 kW bis 2 Megawatt wesentlich höhere Werte vorsehe. Das Projekt sehe die Installierung eines kontinuierlich arbeitenden und schreibenden Kohlenmonoxydemissionsmeßgerätes vor. Dadurch bedingt sei die jederzeitige Kontrolle und das Ausbrandverhalten des Rauchgases gegeben. Zusätzlich zu dem vorhandenen kontinuierlich arbeitenden Meßgerät seien diskontinuierliche Emissionsmessungen vorgesehen und werde im Zuge des Betriebsbewilligungsverfahrens die Zeitdauer der wiederkehrenden Überprüfung festgelegt werden.

Zum Feuchtigkeitsgehalt des zum Einsatz gelangenden Brennstoffes sei festgestellt worden, die Anlage sei so konzipiert, daß die Feuchtigkeit des Brenngutes bis zu 40 Prozent betragen könne; das Ausbrandverhalten werde durch erhöhten Feuchtigkeitsgehalt positiv beeinflußt. Im übrigen seien als Brennstoffe Waldhackgut und Stroh vorgesehen, wobei entweder der eine oder der andere Brennstoff bzw. beide gleichzeitig verbrannt werden sollen. Die Anlage sei jedoch so konzipiert, daß sie vollautomatisch betrieben und die Brennstoffänderung durch die Automatisierung berücksichtigt werde. Die Anwesenheit eines Aufsichtsorganes oder eines facheinschlägigen Vertreters sei dabei nicht erforderlich. Zu einem befürchteten Störfall werde festgestellt, daß die Anlage so konzipiert sei, daß im Falle von Störungen Schnellschlußklappen installiert seien, welche die Anlage einerseits emissionsmäßig abschalten, bzw. durch Ausschalten der Brennstoffzufuhr ein Abfahren der Anlage gegeben sei.

Hinsichtlich des Einwandes, der meteorologische Amtssachverständige habe ausdrücklich zugegeben, daß der gegenständliche Standort der Betriebsanlage aus der Sicht der Ausbreitung von Schadstoffen nicht als günstig zu bezeichnen sei, sei von diesem Sachverständigen festgestellt worden, daß damit lediglich auf den nicht als günstig zu bezeichnenden Standort hingewiesen wurde, bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen sei jedoch mit keinen unzumutbaren Abgasbelastungen zu rechnen. Zum Einwand, daß das Rechenmodell nur für ebenes bzw. leicht hügeliges Gelände gelte und daher nicht im Gegenstand anzuwenden sei, sei festgestellt worden, daß im Gutachten des erstbehördlichen Verfahrens angeführt worden sei, daß "auch bei orographisch oder inversionsbedingten Erhöhungen der genannten Konzentrationen diese noch relativ gering sein werden". Grundsätzlich sei noch festgestellt worden, daß im Hinblick auf die beabsichtigte Herstellung von 73 Anschlüssen an die gegenständliche Betriebsanlage aus einschlägigen Messungen und aus der einschlägigen Fachliteratur ersichtlich sei (z.B. Fachtagung kommunale Fernwärmeversorgung, 23. Mai 1990, in der Michelbachhalle, Fachreferat Univ.Doz. Dipl.-Ing. Dr. H - Emissionsmessungen an Biomasse-Fernwärmeanlagen), daß bei Warmwasserkesseln des Hausbrandes mit dem Brennstoff Hackgut Emissionen von Kohlenmonoxyd im Bereich bis zu 4.651 mg/Nm3, gasförmige organische Verbindungen bis 448 mg/Nm3 und Staub bis zu 729 mg/Nm3 gemessen worden seien. Die Grenzwerte für Feuerungsanlagen für den Hausbrand sähen außerdem wesentlich höhere Emissionsbegrenzungen vor. So würden z.B. im NÖ Luftreinhaltegesetz die Staubemissionen für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW bis 120 kW mit 250 mg/Nm3 begrenzt. Weiters sei dazu festgehalten worden, daß vor allem die Feuerungsanlagen im Bereich des Hausbrandes im Teillastbereich wesentlich höhere Emissionen als die angeführten aufwiesen. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anschlüsse und des Umstandes, daß Fernwärmeanlagen einen wesentlich höheren Wirkungsgrad und Ausbrand des Rauchgases nach sich zögen, wie es bei Feuerungsanlagen im Hausbrand gegeben sei, könne daher die Aussage getroffen werden, daß unter Berücksichtigung der Anzahl der genannten Anschlüsse eine Verbesserung der Emissionen und daher der Immissionen gegeben sein werde. Weiters sei dazu festgestellt worden, daß Großanlagen neben den automatisch arbeitenden Emissionsmeßgeräten auch wiederkehrende Emissionsmessungen vorsehen, sodaß der Zustand und die Funktionsweise einer derartigen Anlage jederzeit überprüft werden könne. In den Feuerungsanlagen des Hausbrandes, vor allem jener Feuerstätten, welche für feste Brennstoffe ausgelegt seien, sei die Verbrennung von nichtkonventionellen Brennstoffen wie Papierabfälle, Kunststoffabfälle usw. möglich und nicht kontrollierbar. Aus der Sicht des technischen Umweltschutzes seien daher Fernwärmeanlagen gegenüber einzelbefeuerten Anlagen, wie es im Hausbrand üblich sei, der Vorzug gegeben.

Die zitierte Studie von Braun und Angrüner 1989 befasse sich mit dem Brennstoff Luzerne, Schilf, Energiegras und Strom. Diese Brennstoffe stellten gegenüber dem Brennstoff Waldhackgut ähnliche Ausbrandverhalten und Eigenschaften dar. Der Brennstoff Luzerne sei deshalb ausgeschlossen worden, da durch den hohen Stickstoffgehalt in der Luzerne bei deren Verbrennung erhöhte NOx-Emissionen gegeben seien. Die Aussage der Studie ändere sich dadurch jedoch nicht.

Nach den Ausführungen der beigezogenen Amtssachverständigen stehe für die Berufungsbehörde fest, daß für die Dauer des angeordneten Probebetriebes (12 Monate ab Fertigstellung der Anlage) bei Einhaltung der im angefochtenen Bescheid diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen nicht angenommen werden könne, daß zufolge des probeweisen Betriebes der Anlage die Nachbarschaft gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß hinaus belästigt würde.

Auch dagegen erhoben u.a. die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 wurde die von zwei Beschwerdeführern erhobene Berufung zurückgewiesen

(Spruchteil I), die übrigen Berufungen wurden abgewiesen (Spruchteil II).

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, eine dauernde Messung der relevanten Luftemissionen sei von den Sachverständigen der Behörden erster und zweiter Instanz nicht für erforderlich erachtet worden, es seien jedoch im Bescheid der Erstbehörde nicht nur in der Auflage unter Pkt. 41 konkrete Grenzwerte für Luftschadstoffe festgelegt, sondern auch mit der Auflage unter Pkt. 42 die Vornahme von Kontrollmessungen über die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte durch Befugte aufgetragen worden, und zwar einen Monat vor Ablauf des Probebetriebes, damit diese Ergebnisse im Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung (welche vorbehalten worden sei) berücksichtigt werden können.

Was das äußerst umfangreiche lärmtechnische Gutachten im Zuge des Verfahrens der Erstbehörde anlange, so habe der betreffende Sachverständige auf Grund des Umstandes, daß die gegenständliche Anlage noch nicht errichtet gewesen sei, vom Projekt ausgehen und daher das Lärmproblem theoretisch, unter Anwendung seiner Ausbildung, seines Wissens und seiner Erfahrung sowie den anerkannten Regeln der Technik begutachten müssen.

Es sei der Behörde keineswegs verwehrt, wissenschaftliche Literatur, möge sie auch in der Wiedergabe eines wissenschaftlichen Vortrages bestehen, im Rahmen eines Sachverständigengutachtens zu zitieren und zu verwerten, ohne daß es notwendig wäre, daß sämtliche zitierte wissenschaftliche Literatur zur Gänze im Bescheid wiedergegeben werde, zumal § 60 AVG eine klare und übersichtliche "Zusammenfassung" der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, nicht jedoch die vollständige wörtliche Wiedergabe verlange.

Die Feststellung, daß aus der Sicht des Umweltschutzes eine mit modernster Verbrennungs- und Abgasreinigungstechnologie ausgestattete Fernheizanlage gegenüber dem Hausbrand mit Feststoffkesseln (sei es in Form von Einzelöfen oder auch Zentralheizungen) vorzuziehen sei, sei schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung einsichtig, weil in eine Fernheizanlage wie die gegenständliche wesentlich mehr technische Maßnahmen zur Abgasreinigung eingebaut werden könnten, als dies bei einem Einzelofen der Fall sei (welche Zentralheizungsanlage oder gar Einzelofen habe schon eine Rauchgaswäsche?).

Dagegen richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung mit Beschluß vom 25. Februar 1992, B 1396/91-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten je eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Die vorliegende Beschwerde ist, soweit sie vom Sechstbeschwerdeführer erhoben wurde, unzulässig.

Der angefochtene Bescheid erging über die von insgesamt 20 Personen erhobenen Berufungen. Über ein Rechtsmittel, welches vom Sechstbeschwerdeführer erhoben worden wäre, erging der angefochtene Bescheid nicht. Auch sonst wurde mit dem angefochtenen Bescheid darüber, welche Rechtsstellung dem Sechstbeschwerdeführer zukomme, nicht abgesprochen. Der Sechstbeschwerdeführer kann in seinen Rechten durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt sein (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG). Insoweit die vorliegende Beschwerde von ihm erhoben wurde, war sie daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft den unter dem Titel "Barauslagen" geltend gemachten Betrag (siehe hiezu die einzelnen Tatbestände des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die erst- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien in dem Recht "auf Abweisung bzw. Zurückweisung des von der Konsenswerberin, der mitbeteiligten Partei, eingebrachten Ansuchens" sowie in den "Rechten auf Parteiengehör und Durchführung eines gesetzmäßigen Ermittlungs- bzw. Berufungsverfahrens verletzt".

Sie tragen in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, die in der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde geltend gemachten Rechtsverletzungen stellten sämtliche auch Verstöße gegen einfach gesetzliche Rechtsvorschriften dar und würden vollinhaltlich aufrecht erhalten und auch zum Inhalt der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erhoben. Zu verweisen sei insbesondere auf die Verstöße gegen die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie darauf, daß einerseits die vorgenommene Widmung im Rahmen des § 16 Abs. 1 Z. 6 NÖ ROG für die Errichtung der konkreten Anlage nicht ausreiche, andererseits eine Widmung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG nicht vorliege, sodaß im Sinne des § 77 GewO 1973 nicht die erforderliche Widmung gegeben sei.

Die belangte Behörde sei der insbesondere für Berufungsbescheide nach dem AVG bestehenden Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen. Vor allem habe sie die relevierte ergänzende Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes unterlassen und sich über die dazu gestellten Beweisanträge hinweggesetzt. In der Berufung sei gerügt worden, daß die ergänzende Äußerung vom 15. Juli 1991 gänzlich außer Betracht gelassen worden sei. Mit dieser Äußerung sei ein Beweisantrag verbunden worden. Es sei ausgeführt worden, daß bei der Berechnung der Immissionswerte bzw. der vergleichbaren Immissionswerte von Haushalten insgesamt 73 Haushalte zugrundegelegt worden seien. Dies habe ein völlig neues Vorbringen dargestellt, welches von der Gewerbebehörde hätte erörtert werden müssen. Diese Erörterung sei jedoch gänzlich unterblieben, weshalb dieser Mangel in der Berufung an die belangte Behörde releviert worden sei. Diese habe sich mit dieser Verfahrensrüge mit keinem Wort auseinandergesetzt und in diesem Punkt die Berufung in keiner Weise erledigt.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Forderung auf Messung des Umgebungslärms auseinandergesetzt. Im Hinblick auf die zu erwartende Lärmbelästigungen sei beantragt worden, den Umgebungslärm zu messen. Eine derartige Messung sei unterblieben, wäre aber schon deshalb notwendig gewesen, weil zur Festsetzung der Grenzwerte jedenfalls der Umfeldlärm notwendig sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, er habe bei der Festssetzung der Grenzwerte weitestgehend die Variablen berücksichtigt, gehe insofern ins Leere, als dem erstinstanzlichen Bescheid ebenso wie dem zweitinstanzlichen Bescheid eine Messung des Grundgeräuschpegels fehle und daher die zulässige Erhöhung des Grundgeräuschpegels keinesfalls exakt ermittelt und festgelegt worden sei. Der Sachverständige gestehe selbst zu, daß er den Umgebungslärm nicht gemessen habe, sondern daß er diesbezüglich Schätzungen zugrunde gelegt habe. Im Grunde des § 77 Abs. 2 GewO 1973 sei jedenfalls auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen. Gerade deswegen aber hätten diese örtlichen Verhältnisse jedenfalls ermittelt werden müssen, weil die Auswirkungen der in Betrieb zu nehmenden Anlage immer in bezug auf die örtlichen Verhältnisse geprüft werden müssen. Schon daraus ergebe sich die Verpflichtung zur Ermittlung des Grundgeräuschpegels durch Schallpegelmessung. In der Berufung an die belangte Behörde sei gerügt worden, daß seitens der Unterbehörden keine weiteren Erhebungen veranlaßt worden seien, insbesondere, daß der Sachverständige nicht aufgefordert worden sei, das Gutachten unter Hinweis auf die ergänzenden Stellungnahmen zu präzisieren. Auch auf dieses Berufungsvorbringen sei die belangte Behörde nicht eingegangen, sie habe die entsprechende Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Punkt unterlassen und die Berufung nicht erledigt.

Unerledigt sei auch das Vorbringen geblieben, daß es sich bei den zu erwartenden Immissionen um solche handle, welche keinesfalls mit Immissionen aus normalen Haushalten verglichen werden könnten. Unbeantwortet sei in diesem Zusammenhang auch die Frage geblieben, mit wie großen Immissionsbelastungen tatsächlich gerechnet werden müsse. Im Gutachten vom 17. September 1990 sei ausgeführt worden, daß den Randbedingungen des Rechenmodells entsprechend die Berechnungsergebnisse exakt nur für ebenes oder leicht hügeliges Gelände gelten. Bei stark orographisch modifiziertem Gelände könnten im Extremfall die Werte um ein Mehrfaches höher liegen, wobei eine Quantifizierung nicht möglich sei. Bei Inversionslagen könnten sich die Werte verdoppeln. Die Gewerbebehörden hätten daher auf Grund dieser Aussage des Sachverständigen feststellen müssen, wie lange derartige Inversionswetterlagen anhalten können und dazu ein meteorologisches Fachgutachten einholen müssen, da nur dann die mögliche Beeinträchtigung abgeschätzt werden könne, vor allem da bei entsprechend langen Inversionswetterlagen auch eine Verdrei- und Vervierfachung der Immissionsbelastung möglich sei. Auch in diesem Punkt habe die belangte Behörde die Berufung nicht erledigt und keine ergänzende Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durchgeführt.

In der Berufung an die belangte Behörde sei aufgezeigt worden, daß die eingeholten Gutachten des Amtsarztes vom 3. Juni 1991 und des Amtssachverständigen für chemisch technische Angelegenheiten der Abfallwirtschaft zueinander in offenem Widerspruch stünden. Insbesondere sei entgegen den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen den von ihm erstatteten Gutachten jenes des Amtssachverständigen für chemische technische Angelegenheiten der Abfallwirtschaft nicht zugrundegelegt worden. Auch mit diesem Berufungsvorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie habe in keiner Weise versucht den offenen Widerspruch durch ergänzende Ermittlungen aufzuklären.

In der Berufung sei weiters vorgebracht worden, daß der Verweis auf ein von Univ.Doz. Dipl.-Ing. Dr. H bei einer Fachtagung gehaltenes Referat die Zumutbarkeit der entsprechenden Immissionen nicht rechtfertigen könne, vor allem deshalb, da diese Stellungnahme den Verfahrensparteien nicht zur Verfügung gestellt worden sei, es daher nicht möglich gewesen sei, dieser Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene zu begegnen. Dies vor allem auch deshalb, weil die Grundlagen, die der Messung von Univ.Doz. Dipl.-Ing. Dr. H zugrundegelegen gewesen seien, weder in den angefochtenen Bescheid, noch in die früheren Gutachten Eingang gefunden hätten. Diesen Berufungseinwand könne die belangte Behörde nicht in der Weise entkräften, daß sie die Bezugnahme auf Fachliteratur als zulässig erkläre, da eben diese Fachliteratur nicht zur Verfügung gestellt worden sei und daher auch die Grundlagen dieser Fachliteratur bzw. der Anwendbarkeit auf den konkreten Fall in kei

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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