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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
BDG 1979 §39 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage der weiteren Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 92 GehG 1956 im Falle einer auf § 1 Z. 2 KSE-BVG 1997 gestützten Entsendung kann dahingestellt bleiben, ob die Entsendung dienstrechtlich als eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 oder eine Entsendung nach § 39a Abs. 1 BDG 1979, auf die nach § 39a Abs. 2 Satz 1 leg. cit. die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, gewertet werden kann, oder ob die Rechtsgrundlage dafür (ausschließlich) in § 2 Abs. 4 Satz 1 KSE-BVG 1997 selbst liegt. In jedem Fall handelte es sich um eine bloß vorübergehende Maßnahme bei einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Organisationseinheit als der Stammdienststelle des Beamten. Stützte sich diese Maßnahme (nur) auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KSE-BVG 1997 ergäbe sich die vorübergehende Verwendung zweifelsfrei aus dem Ausbildungs- bzw. Übungszweck des § 1 Z. 2 KSE-BVG 1997, zu dessen Umsetzung sie erfolgte. Einer solchen Entsendung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beamte damit auf Dauer von seiner bisherigen Verwendung abgezogen und einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden soll. Daraus folgt aber, dass der Beamte in dienstrechtlicher Hinsicht seinen Arbeitsplatz auch während seiner Entsendung behält, womit aber auch für den Zeitraum seiner Entsendung die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 92 Abs. 1 GehG fortwährend gegeben ist.Für die Frage der weiteren Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 92, GehG 1956 im Falle einer auf Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG 1997 gestützten Entsendung kann dahingestellt bleiben, ob die Entsendung dienstrechtlich als eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 oder eine Entsendung nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979, auf die nach Paragraph 39 a, Absatz 2, Satz 1 leg. cit. die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, gewertet werden kann, oder ob die Rechtsgrundlage dafür (ausschließlich) in Paragraph 2, Absatz 4, Satz 1 KSE-BVG 1997 selbst liegt. In jedem Fall handelte es sich um eine bloß vorübergehende Maßnahme bei einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Organisationseinheit als der Stammdienststelle des Beamten. Stützte sich diese Maßnahme (nur) auf Paragraph 2, Absatz 4, Satz 1 KSE-BVG 1997 ergäbe sich die vorübergehende Verwendung zweifelsfrei aus dem Ausbildungs- bzw. Übungszweck des Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG 1997, zu dessen Umsetzung sie erfolgte. Einer solchen Entsendung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beamte damit auf Dauer von seiner bisherigen Verwendung abgezogen und einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden soll. Daraus folgt aber, dass der Beamte in dienstrechtlicher Hinsicht seinen Arbeitsplatz auch während seiner Entsendung behält, womit aber auch für den Zeitraum seiner Entsendung die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz eins, GehG fortwährend gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120149.X01Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018