RS Vwgh 2010/6/30 2009/12/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

12/03 Entsendung ins Ausland
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §39 Abs1;
BDG 1979 §39a Abs1;
BDG 1979 §39a Abs2;
GehG 1956 §92 Abs1 idF 1994/550;
KSE-BVG 1997 §1 Z2;
KSE-BVG 1997 §2 Abs4;
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991
  1. BDG 1979 § 39a heute
  2. BDG 1979 § 39a gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.2004 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  4. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 39a gültig von 09.08.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  6. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1994 bis 08.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  7. BDG 1979 § 39a gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  8. BDG 1979 § 39a gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 362/1991

Rechtssatz

Für die Frage der weiteren Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 92 GehG 1956 im Falle einer auf § 1 Z. 2 KSE-BVG 1997 gestützten Entsendung kann dahingestellt bleiben, ob die Entsendung dienstrechtlich als eine Dienstzuteilung nach § 39 Abs. 1 BDG 1979 oder eine Entsendung nach § 39a Abs. 1 BDG 1979, auf die nach § 39a Abs. 2 Satz 1 leg. cit. die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, gewertet werden kann, oder ob die Rechtsgrundlage dafür (ausschließlich) in § 2 Abs. 4 Satz 1 KSE-BVG 1997 selbst liegt. In jedem Fall handelte es sich um eine bloß vorübergehende Maßnahme bei einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Organisationseinheit als der Stammdienststelle des Beamten. Stützte sich diese Maßnahme (nur) auf § 2 Abs. 4 Satz 1 KSE-BVG 1997 ergäbe sich die vorübergehende Verwendung zweifelsfrei aus dem Ausbildungs- bzw. Übungszweck des § 1 Z. 2 KSE-BVG 1997, zu dessen Umsetzung sie erfolgte. Einer solchen Entsendung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beamte damit auf Dauer von seiner bisherigen Verwendung abgezogen und einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden soll. Daraus folgt aber, dass der Beamte in dienstrechtlicher Hinsicht seinen Arbeitsplatz auch während seiner Entsendung behält, womit aber auch für den Zeitraum seiner Entsendung die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach § 92 Abs. 1 GehG fortwährend gegeben ist.Für die Frage der weiteren Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 92, GehG 1956 im Falle einer auf Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG 1997 gestützten Entsendung kann dahingestellt bleiben, ob die Entsendung dienstrechtlich als eine Dienstzuteilung nach Paragraph 39, Absatz eins, BDG 1979 oder eine Entsendung nach Paragraph 39 a, Absatz eins, BDG 1979, auf die nach Paragraph 39 a, Absatz 2, Satz 1 leg. cit. die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden sind, gewertet werden kann, oder ob die Rechtsgrundlage dafür (ausschließlich) in Paragraph 2, Absatz 4, Satz 1 KSE-BVG 1997 selbst liegt. In jedem Fall handelte es sich um eine bloß vorübergehende Maßnahme bei einer anderen Dienststelle bzw. einer anderen Organisationseinheit als der Stammdienststelle des Beamten. Stützte sich diese Maßnahme (nur) auf Paragraph 2, Absatz 4, Satz 1 KSE-BVG 1997 ergäbe sich die vorübergehende Verwendung zweifelsfrei aus dem Ausbildungs- bzw. Übungszweck des Paragraph eins, Ziffer 2, KSE-BVG 1997, zu dessen Umsetzung sie erfolgte. Einer solchen Entsendung kann nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beamte damit auf Dauer von seiner bisherigen Verwendung abgezogen und einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden soll. Daraus folgt aber, dass der Beamte in dienstrechtlicher Hinsicht seinen Arbeitsplatz auch während seiner Entsendung behält, womit aber auch für den Zeitraum seiner Entsendung die Gebührlichkeit der Verwendungszulage nach Paragraph 92, Absatz eins, GehG fortwährend gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009120149.X01

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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