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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2006/I/090;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0160 E 22. Juli 1999 RS 4Stammrechtssatz
Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd § 12 Abs 3 LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).Für einen Lehrer scheidet eine Verwendung im Administrativdienst, die nicht in der Ausübung des Lehramtes besteht, als möglicher gleichwertiger Arbeitsplatz iSd Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aus, da eine Verwendung in der Verwaltung nur vorübergehend zulässig ist, die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes iSd Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984 aber eine rechtlich zulässige Dauerlösung sein muss (siehe dazu das zu einem Bundeslehrer ergangene E 20.1.1999, 98/12/0397).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120124.X04Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.09.2010