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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §871;Rechtssatz
Der Beamte behauptet nicht, dass er einem Irrtum über die Natur und Tragweite der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 erlegen wäre; seine Fehleinschätzung über das Umfeld der Austrittserklärung - die vermeintliche Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes, ja allenfalls auch über das gegen ihn anhängige (dienstbehördliche) Disziplinarverfahren - bezog sich unter Bedachtnahme auf die zivilrechtlichen Grundsätze nicht auf den Gegenstand der Austrittserklärung selbst, sondern auf Umstände im Bereich seiner Motive. Sofern darin (auch) ein Irrtum über etwaige Rechtsfolgen der Austrittserklärung gelegen sein sollte, betraf dieser Folgen, die kraft zwingenden Rechts vorgegeben waren und der somit ebenfalls unbeachtlich wäre.Der Beamte behauptet nicht, dass er einem Irrtum über die Natur und Tragweite der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 erlegen wäre; seine Fehleinschätzung über das Umfeld der Austrittserklärung - die vermeintliche Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes, ja allenfalls auch über das gegen ihn anhängige (dienstbehördliche) Disziplinarverfahren - bezog sich unter Bedachtnahme auf die zivilrechtlichen Grundsätze nicht auf den Gegenstand der Austrittserklärung selbst, sondern auf Umstände im Bereich seiner Motive. Sofern darin (auch) ein Irrtum über etwaige Rechtsfolgen der Austrittserklärung gelegen sein sollte, betraf dieser Folgen, die kraft zwingenden Rechts vorgegeben waren und der somit ebenfalls unbeachtlich wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X09Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014