RS Vwgh 2010/6/30 2008/12/0139

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §871;
BDG 1979 §21;
VwRallg;
  1. ABGB § 871 heute
  2. ABGB § 871 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Der Beamte behauptet nicht, dass er einem Irrtum über die Natur und Tragweite der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 erlegen wäre; seine Fehleinschätzung über das Umfeld der Austrittserklärung - die vermeintliche Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes, ja allenfalls auch über das gegen ihn anhängige (dienstbehördliche) Disziplinarverfahren - bezog sich unter Bedachtnahme auf die zivilrechtlichen Grundsätze nicht auf den Gegenstand der Austrittserklärung selbst, sondern auf Umstände im Bereich seiner Motive. Sofern darin (auch) ein Irrtum über etwaige Rechtsfolgen der Austrittserklärung gelegen sein sollte, betraf dieser Folgen, die kraft zwingenden Rechts vorgegeben waren und der somit ebenfalls unbeachtlich wäre.Der Beamte behauptet nicht, dass er einem Irrtum über die Natur und Tragweite der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 erlegen wäre; seine Fehleinschätzung über das Umfeld der Austrittserklärung - die vermeintliche Abberufung von seiner Funktion als Vorstand des Finanzamtes, ja allenfalls auch über das gegen ihn anhängige (dienstbehördliche) Disziplinarverfahren - bezog sich unter Bedachtnahme auf die zivilrechtlichen Grundsätze nicht auf den Gegenstand der Austrittserklärung selbst, sondern auf Umstände im Bereich seiner Motive. Sofern darin (auch) ein Irrtum über etwaige Rechtsfolgen der Austrittserklärung gelegen sein sollte, betraf dieser Folgen, die kraft zwingenden Rechts vorgegeben waren und der somit ebenfalls unbeachtlich wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X09

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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