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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §863;Rechtssatz
Der Umstand, dass die Austrittserklärung des Beamten an das Finanzamt A adressiert war und auch dort eingebracht wurde, konnte der Austrittserklärung nicht die Bedeutung verleihen, dass sie, den Zugang beim Dienstgeber und die Übermittlung an die zuständige Dienstbehörde vorausgesetzt, nur gegenüber dem Finanzamt A abgegeben werden sollte, weil der Beamte hiemit seinen "Austritt aus der Finanzverwaltung" erklärte, sohin aus seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches nicht gegenüber dem Finanzamt A bestand, sondern gegenüber dem Bund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X08Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014