RS Vwgh 2010/6/30 2008/12/0139

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Austrittserklärung des Beamten an das Finanzamt A adressiert war und auch dort eingebracht wurde, konnte der Austrittserklärung nicht die Bedeutung verleihen, dass sie, den Zugang beim Dienstgeber und die Übermittlung an die zuständige Dienstbehörde vorausgesetzt, nur gegenüber dem Finanzamt A abgegeben werden sollte, weil der Beamte hiemit seinen "Austritt aus der Finanzverwaltung" erklärte, sohin aus seinem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, welches nicht gegenüber dem Finanzamt A bestand, sondern gegenüber dem Bund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X08

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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