RS Vwgh 2010/6/30 2008/12/0139

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Von der Frage, welche von mehreren Dienstbehörden (d.h. mit imperium versehenen Dienststellen) für die wirksame Entgegennahme einer Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 zuständig ist, ist die Frage zu unterscheiden, wann der zuständigen Dienstbehörde eine solche Erklärung zugegangen ist. Dies kann auch im Falle des Zugangs in einem Teil der Dienstbehörde sein, dem selbst kein imperium zukommt (hier: bei der Steuer- und Zollkoordination, Region Ost).Von der Frage, welche von mehreren Dienstbehörden (d.h. mit imperium versehenen Dienststellen) für die wirksame Entgegennahme einer Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 zuständig ist, ist die Frage zu unterscheiden, wann der zuständigen Dienstbehörde eine solche Erklärung zugegangen ist. Dies kann auch im Falle des Zugangs in einem Teil der Dienstbehörde sein, dem selbst kein imperium zukommt (hier: bei der Steuer- und Zollkoordination, Region Ost).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X07

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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