RS Vwgh 2010/6/30 2008/12/0139

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

ABGB §862a;
BDG 1979 §21 Abs3 idF 1995/043;
BDG 1979 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Bis zum Zugang der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.Bis zum Zugang der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X05

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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