Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §862a;Rechtssatz
Bis zum Zugang der Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des § 21 Abs. 3 BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.Bis zum Zugang der Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 ist schon nach zivilrechtlichen Regelungen ein Widerruf derselben möglich. Dieser Widerruf, der schon die wirksame Abgabe der Austrittserklärung hindert, ist von dem an die Einhaltung der Frist des Paragraph 21, Absatz 3, BDG 1979 gebundenen Widerruf einer bereits (der zuständigen Dienstbehörde) zugegangenen und damit abgegebenen Erklärung zu unterscheiden.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X05Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014