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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §886;Rechtssatz
Die Austrittserklärung nach § 21 BDG 1979 ist an die Schriftform gebunden. In Ermangelung näherer Regeln in § 21 BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen § 886 regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist § 886 ABGB vorliegend für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des § 886 letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer schriftformgebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Das Schriftformgebot im § 21 Abs. 1 BDG 1979 dient dem Schutz vor Übereilung sowie zu Beweiszwecken. Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst) zuging (Hinweis E vom 19. November 2002, 2001/12/0065, mwN).Die Austrittserklärung nach Paragraph 21, BDG 1979 ist an die Schriftform gebunden. In Ermangelung näherer Regeln in Paragraph 21, BDG 1979 ist zur Beurteilung der Frage, ob die Schriftform eingehalten wurde, gleichfalls auf die Bestimmungen des ABGB zurückzugreifen. Dessen Paragraph 886, regelt die Einhaltung der Schriftform bei Verträgen. In Ermangelung einer ausdrücklichen diesbezüglichen Regelung für vergleichbare einseitige Rechtsgeschäfte ist Paragraph 886, ABGB vorliegend für die an die Schriftform zu stellenden Anforderungen sinngemäß anzuwenden. Demnach bedarf die Schriftform prinzipiell der eigenhändigen Unterschrift unter dem Text. Eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift auf mechanischem Weg ist aus dem Grunde des Paragraph 886, letzter Satz ABGB nur da genügend, wo sie im Geschäftsverkehr üblich ist. Freilich folgt aus der Schriftformgebundenheit der Annahmeerklärung nicht zwingend, dass diese an den Empfänger erst als in dem Zeitpunkt zugekommen gilt, in dem ihm die formgerecht errichtete Urkunde zugeht. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die Aussagen des Obersten Gerichtshofes in seinem Urteil vom 18. Februar 1976, SZ 49/23, zur Frage, wann eine notariatspflichtige Annahmeerklärung als zugegangen gilt, auch auf die Frage des Zeitpunktes des Zuganges einer schriftformgebundenen Austrittserklärung anzuwenden sind. Das Schriftformgebot im Paragraph 21, Absatz eins, BDG 1979 dient dem Schutz vor Übereilung sowie zu Beweiszwecken. Für die Frage, wann die Austrittserklärung abgegeben wurde, ist zum einen maßgeblich, wann der Beamte das Original derselben unterfertigt hat, zum anderen, wann der Dienstbehörde eine Mitteilung, dass dieses Original unterfertigt wurde (oder aber dieses Original selbst) zuging (Hinweis E vom 19. November 2002, 2001/12/0065, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008120139.X02Im RIS seit
29.07.2010Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014