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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BUAG §25 Abs5;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft einen Antrag im Sinne des § 27 Abs. 3 BUAG (Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages) gestellt. Gemäß (dem hier sinngemäß anwendbaren) § 25 Abs. 7 BUAG endet demnach der Rechtsmittelzug beim Bundesminister, wenn Gegenstand des Verfahrens (auch) die Frage ist, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet; der Bundesminister hat nämlich, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Beitragspflicht aufgrund eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis oder aufgrund eines Berichtigungsantrags gemäß § 27 Abs. 3 BUAG abgesprochen wurde.Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Bezirkshauptmannschaft einen Antrag im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, BUAG (Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages) gestellt. Gemäß (dem hier sinngemäß anwendbaren) Paragraph 25, Absatz 7, BUAG endet demnach der Rechtsmittelzug beim Bundesminister, wenn Gegenstand des Verfahrens (auch) die Frage ist, ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis das BUAG Anwendung findet; der Bundesminister hat nämlich, wenn gleichzeitig die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch darüber zu entscheiden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Beitragspflicht aufgrund eines Einspruchs gegen den Rückstandsausweis oder aufgrund eines Berichtigungsantrags gemäß Paragraph 27, Absatz 3, BUAG abgesprochen wurde.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080104.X01Im RIS seit
16.12.2010Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013