RS Vwgh 2010/6/30 2008/08/0052

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §8 Z1;
  1. ArbVG § 8 heute
  2. ArbVG § 8 gültig ab 01.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  3. ArbVG § 8 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0204 E 18. Dezember 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob die in § 8 Z 1 ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 8 zu § 8 ArbVG).Die Frage, ob die in Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anmerkung 8 zu Paragraph 8, ArbVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008080052.X02

Im RIS seit

06.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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