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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §8 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/08/0204 E 18. Dezember 2003 RS 1Stammrechtssatz
Die Frage, ob die in § 8 Z 1 ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 8 zu § 8 ArbVG).Die Frage, ob die in Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG geforderte Mitgliedschaft gegeben ist oder nicht, ist zunächst nach jenen Bestimmungen zu beantworten, die den Mitgliedschaftserwerb beim am Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband regeln. Dabei sind bei den gesetzlichen Interessenvertretungen die Bestimmungen des die betreffende Interessenvertretung regelnden Gesetzes maßgebend (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anmerkung 8 zu Paragraph 8, ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008080052.X02Im RIS seit
06.08.2010Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012