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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Durch die Übergangsregelung des § 90 Abs. 6 PG 1965 wird die Anwendung einer bestimmten materiellen Rechtslage mit einem Antrag nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 verknüpft. Erfolgte die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt (also spätestens bis zum 31. Dezember 2003) wurden prozessuale Folgen ausgelöst, die sich von denen, die sich aus einer späteren Antragstellung ergeben, nicht unterscheiden. Mit der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 beginnt nämlich in jedem Fall ein Verfahren, in dem das Vorliegen der Dienstunfähigkeit iS des § 14 Abs. 3 BDG 1979 geprüft wird. Allerdings werden unterschiedliche materiell-rechtliche Wirkungen ausgelöst, je nachdem, wann die Antragstellung erfolgte. Bei der Stichtagsregelung nach § 90 Abs. 6 PG 1965 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frist (vgl. das zu einer ähnlichen Rechtslage nach § 39 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes idF BGBl. Nr. 201/1996 ergangene E vom 5. Mai 2003, 2003/10/0071 = VwSlg. 16079A/2003), bei der die Tage des Postenlaufes zu deren Wahrung nicht einzurechnen sind.Durch die Übergangsregelung des Paragraph 90, Absatz 6, PG 1965 wird die Anwendung einer bestimmten materiellen Rechtslage mit einem Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 vor dem 1. Jänner 2004 verknüpft. Erfolgte die Antragstellung bis zu diesem Zeitpunkt (also spätestens bis zum 31. Dezember 2003) wurden prozessuale Folgen ausgelöst, die sich von denen, die sich aus einer späteren Antragstellung ergeben, nicht unterscheiden. Mit der Antragstellung nach Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 beginnt nämlich in jedem Fall ein Verfahren, in dem das Vorliegen der Dienstunfähigkeit iS des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 geprüft wird. Allerdings werden unterschiedliche materiell-rechtliche Wirkungen ausgelöst, je nachdem, wann die Antragstellung erfolgte. Bei der Stichtagsregelung nach Paragraph 90, Absatz 6, PG 1965 handelt es sich daher um eine materiell-rechtliche Frist vergleiche das zu einer ähnlichen Rechtslage nach Paragraph 39, Absatz 2, des Studienförderungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ergangene E vom 5. Mai 2003, 2003/10/0071 = VwSlg. 16079A/2003), bei der die Tage des Postenlaufes zu deren Wahrung nicht einzurechnen sind.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006120196.X02Im RIS seit
28.07.2010Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016