RS Vwgh 2010/6/30 2006/12/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §225;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 225 heute
  2. BDG 1979 § 225 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 225 gültig von 30.12.2022 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. BDG 1979 § 225 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. BDG 1979 § 225 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. BDG 1979 § 225 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/12/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0101 E 28. Jänner 2004 RS 1 Hier: nur die ersten vier Sätze; im vorliegenden Fall Verfahren über die Anträge der Bewerber auf Ernennung zum Landesschulinspektor.

Stammrechtssatz

Jedem Bewerber um eine schulfeste Stelle kommt Parteistellung zu. In den Verfahren über die Anträge der Bewerber auf Verleihung schulfester Stellen waren daher über diese Bewerbungen Sachentscheidungen zu treffen. Diese haben aber nicht in Form gesonderter Bescheide gegenüber den abgewiesenen Bewerbern zu ergehen, weil die Abweisung jener Bewerber, die bei der Besetzung der schulfesten Stelle nicht zum Zug kommen, die untrennbare Folge der Besetzung der schulfesten Stelle mit dem berücksichtigten Bewerber darstellt. Die Verleihungsbehörde hat daher richtigerweise nur einen Bescheid über die Verleihung der schulfesten Stelle zu erlassen, der allen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen ist. Sache der nicht zum Zug gekommenen Bewerber ist es, die Zustellung der bereits getroffenen Entscheidung über die Verleihung der gegenständlichen schulfesten Stelle zu begehren, damit diese ihnen gegenüber auch erlassen werde (Hinweis E 22.2.1991, 90/12/0286, im Zusammenhang mit der Verleihung schulfester Lehrerstellen des Bundes). Vergleichbare Aussagen zur Verleihung einer Leiterstelle im Landeslehrerbereich enthält das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1990, VfSlg 12556, m.w.N., wo es heißt, die belangte Behörde habe es verabsäumt, über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern zuzustellen, was allerdings für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler sei.

Schlagworte

Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2006120112.X02

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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