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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 -Die Fremde gründet ihre Ansicht, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, auf die Annahme, die belangte Behörde werde im Zuge der geplanten Befragung ihre Rechte missachten. Der VwGH hat zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits festgehalten, dass der Fremdenpolizeibehörde nicht von vornherein unterstellt werden kann, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (Hinweis E 29. September 2009, 2009/21/0168, B 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018). Entgegen der von der Fremden vertretenen Auffassung lässt sich Derartiges auch nicht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ableiten, zumal auch diesen nicht entnommen werden kann, dass die betroffenen Fremden entgegen gesetzlicher Bestimmungen zwangsweise der Befragung durch Vertreter der nigerianischen Botschaft zugeführt worden wären. Davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, kann keine Rede sein. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass nach § 74 Abs. 2 Z 4 FrPolG 2005 die Erlassung eines Festnahmeauftrages (und sohin in weiterer Folge eine darauf gestützte Festnahme) nur dann zulässig ist, wenn der Fremde, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.Nichtstattgebung - Ladung in einer Angelegenheit nach dem FrPolG 2005 -Die Fremde gründet ihre Ansicht, mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sei für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, auf die Annahme, die belangte Behörde werde im Zuge der geplanten Befragung ihre Rechte missachten. Der VwGH hat zu Ladungen von Fremdenpolizeibehörden von zur Ausreise verpflichteten Fremden bereits festgehalten, dass der Fremdenpolizeibehörde nicht von vornherein unterstellt werden kann, sie werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des betreffenden Fremden gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (Hinweis E 29. September 2009, 2009/21/0168, B 21. Jänner 2008, AW 2008/21/0018). Entgegen der von der Fremden vertretenen Auffassung lässt sich Derartiges auch nicht aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ableiten, zumal auch diesen nicht entnommen werden kann, dass die betroffenen Fremden entgegen gesetzlicher Bestimmungen zwangsweise der Befragung durch Vertreter der nigerianischen Botschaft zugeführt worden wären. Davon, dass in diesem Zusammenhang Rechtsbrüche der Fremdenpolizeibehörden notorisch wären, kann keine Rede sein. Klarstellend ist in diesem Zusammenhang aber auch darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FrPolG 2005 die Erlassung eines Festnahmeauftrages (und sohin in weiterer Folge eine darauf gestützte Festnahme) nur dann zulässig ist, wenn der Fremde, ohne ausreichende Entschuldigung, einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens ausländischer Behörden, nicht Folge geleistet hat.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010210135.A01Im RIS seit
31.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010