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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/09/0173 E 15. Dezember 2011Rechtssatz
Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OEG ist ein zur Vertretung einer OEG nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden sind, kann an der Verantwortlichkeit dieses Gesellschafters iSd § 9 Abs. 1 VStG allein nichts ändern (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2002/09/0098).Ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer OEG ist ein zur Vertretung einer OEG nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dass weitere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden sind, kann an der Verantwortlichkeit dieses Gesellschafters iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG allein nichts ändern (Hinweis E 15. Dezember 2004, 2002/09/0098).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010090074.X03Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012