RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
BVergG 2006 §60 Abs1;
BVergG 2006 §61;
BVergG 2006 §62;
LVergKG Slbg 2007 §22 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BVergG 2006 § 60 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 61 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 62 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284

Rechtssatz

Wenngleich bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Hinweis B vom 3. September 2008, 2008/04/0127), liegt im vorliegenden Fall in der Unterlassung einer Standardrecherche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kein eine Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts. Da die Dauer der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages von der Dauer der Angebotsfrist abhängt, muss ein Rechtsanwalt vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zweifellos auch die Dauer der Angebotsfrist prüfen. Im vorliegenden Fall war aus dem die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages in Gang setzenden Verständigungsschreiben des Auftraggebers über das Ausscheiden des Angebots eindeutig ersichtlich, dass keine kürzere Angebotsfrist als 22 Tage und somit keine kumulierte Fristverkürzung gemäß § 61 und § 62 BVergG 2006 vorliegt. Nach den Feststellungen der Behörde ergeben sich auch aus dem Text der Ausschreibung keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Fristverkürzung. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass sich der Vertreter der Bfin auf den Inhalt des Verständigungsschreibens des Auftraggebers verlassen hat und keine zusätzliche Recherche im Internet über die Dauer der Angebotsfrist angestellt hat, kein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden dar.Wenngleich bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Hinweis B vom 3. September 2008, 2008/04/0127), liegt im vorliegenden Fall in der Unterlassung einer Standardrecherche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kein eine Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts. Da die Dauer der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages von der Dauer der Angebotsfrist abhängt, muss ein Rechtsanwalt vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zweifellos auch die Dauer der Angebotsfrist prüfen. Im vorliegenden Fall war aus dem die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages in Gang setzenden Verständigungsschreiben des Auftraggebers über das Ausscheiden des Angebots eindeutig ersichtlich, dass keine kürzere Angebotsfrist als 22 Tage und somit keine kumulierte Fristverkürzung gemäß Paragraph 61 und Paragraph 62, BVergG 2006 vorliegt. Nach den Feststellungen der Behörde ergeben sich auch aus dem Text der Ausschreibung keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Fristverkürzung. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass sich der Vertreter der Bfin auf den Inhalt des Verständigungsschreibens des Auftraggebers verlassen hat und keine zusätzliche Recherche im Internet über die Dauer der Angebotsfrist angestellt hat, kein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X05

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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