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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
ABGB §1332;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284Rechtssatz
Wenngleich bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Hinweis B vom 3. September 2008, 2008/04/0127), liegt im vorliegenden Fall in der Unterlassung einer Standardrecherche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kein eine Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts. Da die Dauer der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages von der Dauer der Angebotsfrist abhängt, muss ein Rechtsanwalt vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zweifellos auch die Dauer der Angebotsfrist prüfen. Im vorliegenden Fall war aus dem die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages in Gang setzenden Verständigungsschreiben des Auftraggebers über das Ausscheiden des Angebots eindeutig ersichtlich, dass keine kürzere Angebotsfrist als 22 Tage und somit keine kumulierte Fristverkürzung gemäß § 61 und § 62 BVergG 2006 vorliegt. Nach den Feststellungen der Behörde ergeben sich auch aus dem Text der Ausschreibung keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Fristverkürzung. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass sich der Vertreter der Bfin auf den Inhalt des Verständigungsschreibens des Auftraggebers verlassen hat und keine zusätzliche Recherche im Internet über die Dauer der Angebotsfrist angestellt hat, kein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden dar.Wenngleich bei der Beurteilung, ob ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden vorliegt, an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist (Hinweis B vom 3. September 2008, 2008/04/0127), liegt im vorliegenden Fall in der Unterlassung einer Standardrecherche im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union kein eine Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Rechtsanwalts. Da die Dauer der Frist für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages von der Dauer der Angebotsfrist abhängt, muss ein Rechtsanwalt vor Einbringung des Nachprüfungsantrages zweifellos auch die Dauer der Angebotsfrist prüfen. Im vorliegenden Fall war aus dem die Frist für die Einbringung des Nachprüfungsantrages in Gang setzenden Verständigungsschreiben des Auftraggebers über das Ausscheiden des Angebots eindeutig ersichtlich, dass keine kürzere Angebotsfrist als 22 Tage und somit keine kumulierte Fristverkürzung gemäß Paragraph 61 und Paragraph 62, BVergG 2006 vorliegt. Nach den Feststellungen der Behörde ergeben sich auch aus dem Text der Ausschreibung keine Anhaltspunkte für eine entsprechende Fristverkürzung. Bei dieser Sachlage stellt der Umstand, dass sich der Vertreter der Bfin auf den Inhalt des Verständigungsschreibens des Auftraggebers verlassen hat und keine zusätzliche Recherche im Internet über die Dauer der Angebotsfrist angestellt hat, kein über den Grad des minderen Versehens hinaus gehendes Verschulden dar.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X05Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011