RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0256

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

L72005 Beschaffung Vergabe Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §61;
BVergG 2006 §62;
LVergKG Slbg 2007 §22;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 61 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 62 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284

Rechtssatz

Da die Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 und § 62 BVergG 2006 jeweils keine zwingende Folge des Vorliegens der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist, sondern nur eine dem Auftraggeber eingeräumte Ermächtigung darstellt, liegt eine kumulative Fristverkürzung nach den beiden genannten Bestimmungen nur vor, wenn der Auftraggeber tatsächlich von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht hat, was nur dann der Fall ist, wenn die tatsächlich festgesetzte Angebotsfrist weniger als - die schon allein auf Grund einer Verkürzung gemäß § 61 leg. cit. möglichen - 22 Tage beträgt.Da die Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 61 und Paragraph 62, BVergG 2006 jeweils keine zwingende Folge des Vorliegens der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist, sondern nur eine dem Auftraggeber eingeräumte Ermächtigung darstellt, liegt eine kumulative Fristverkürzung nach den beiden genannten Bestimmungen nur vor, wenn der Auftraggeber tatsächlich von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht hat, was nur dann der Fall ist, wenn die tatsächlich festgesetzte Angebotsfrist weniger als - die schon allein auf Grund einer Verkürzung gemäß Paragraph 61, leg. cit. möglichen - 22 Tage beträgt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X04

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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