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L72005 Beschaffung Vergabe SalzburgNorm
BVergG 2006 §61;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284Rechtssatz
Da die Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 61 und § 62 BVergG 2006 jeweils keine zwingende Folge des Vorliegens der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist, sondern nur eine dem Auftraggeber eingeräumte Ermächtigung darstellt, liegt eine kumulative Fristverkürzung nach den beiden genannten Bestimmungen nur vor, wenn der Auftraggeber tatsächlich von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht hat, was nur dann der Fall ist, wenn die tatsächlich festgesetzte Angebotsfrist weniger als - die schon allein auf Grund einer Verkürzung gemäß § 61 leg. cit. möglichen - 22 Tage beträgt.Da die Verkürzung der Angebotsfrist gemäß Paragraph 61 und Paragraph 62, BVergG 2006 jeweils keine zwingende Folge des Vorliegens der in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen ist, sondern nur eine dem Auftraggeber eingeräumte Ermächtigung darstellt, liegt eine kumulative Fristverkürzung nach den beiden genannten Bestimmungen nur vor, wenn der Auftraggeber tatsächlich von beiden Ermächtigungen Gebrauch gemacht hat, was nur dann der Fall ist, wenn die tatsächlich festgesetzte Angebotsfrist weniger als - die schon allein auf Grund einer Verkürzung gemäß Paragraph 61, leg. cit. möglichen - 22 Tage beträgt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X04Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011