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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284Rechtssatz
Unter einem Ereignis im Sinn von § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu § 71 wiedergegebene hg. Judikatur).Unter einem Ereignis im Sinn von Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG, das zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann, ist nicht nur ein von der Partei unbeeinflussbares Geschehen in der Außenwelt zu verstehen, sondern auch menschliche Unzulänglichkeiten und innere Vorgänge wie Vergessen, Versehen, Irrtum usw. vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz 34 ff zu Paragraph 71, wiedergegebene hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X03Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011