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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284Rechtssatz
§ 61 BVergG 2006 lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1171 BlgNR, XXII GP, 58) doch die Richtlinie 2004/18/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.Paragraph 61, BVergG 2006 lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1171 BlgNR, römisch 22 GP, 58) doch die Richtlinie 2004/18/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X02Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011