RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
001 Verwaltungsrecht allgemein
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;
BVergG 2006 §61;
EURallg;
VwRallg;
  1. BVergG 2006 § 61 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0284

Rechtssatz

§ 61 BVergG 2006 lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1171 BlgNR, XXII GP, 58) doch die Richtlinie 2004/18/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.Paragraph 61, BVergG 2006 lässt eine Fristverkürzung auf bis 22 Tage (und nicht nur auf exakt 22 Tage) zu, setzt diese Bestimmung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1171 BlgNR, römisch 22 GP, 58) doch die Richtlinie 2004/18/EG, nach der die Frist "im Allgemeinen auf 36 Tage, jedoch auf keinen Fall weniger als 22 Tage" verkürzt werden darf, um.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040256.X02

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten