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L72003 Beschaffung Vergabe NiederösterreichNorm
BVergG 2006 §131;Rechtssatz
Bei absoluter Nichtigkeit der Zuschlagserteilung (§ 132 Abs. 2 BVergG 2006) kommt die Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, LGBl. Nr. 7200, dass wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, mangels wirksamer Zuschlagserteilung nicht in Betracht (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 238 zu § 312).Bei absoluter Nichtigkeit der Zuschlagserteilung (Paragraph 132, Absatz 2, BVergG 2006) kommt die Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, LGBl. Nr. 7200, dass wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, mangels wirksamer Zuschlagserteilung nicht in Betracht (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 238 zu Paragraph 312,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040207.X06Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016