RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0207

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Index

L72003 Beschaffung Vergabe Niederösterreich
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §131;
BVergG 2006 §132 Abs2;
BVergG 2006 §312;
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Bei absoluter Nichtigkeit der Zuschlagserteilung (§ 132 Abs. 2 BVergG 2006) kommt die Feststellung gemäß § 4 Abs. 3 Z. 1 des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, LGBl. Nr. 7200, dass wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, mangels wirksamer Zuschlagserteilung nicht in Betracht (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 238 zu § 312).Bei absoluter Nichtigkeit der Zuschlagserteilung (Paragraph 132, Absatz 2, BVergG 2006) kommt die Feststellung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, des NÖ LVergabenachprüfungsG 2003, LGBl. Nr. 7200, dass wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, mangels wirksamer Zuschlagserteilung nicht in Betracht (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 238 zu Paragraph 312,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040207.X06

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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