RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0207

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2010
beobachten
merken

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Wie Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 16 zu § 133, ausführt, ist das Erfordernis der Schriftlichkeit - und damit der Unterschriftlichkeit (Aicher, aaO, Rz 15) - nur zu Beweiszwecken aufgestellt, weshalb eine (nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und Ablauf der Stillhaltefrist abgegebene) mit einem Formmangel behaftete (z.B. mündlich erteilte) Zuschlagserteilung jedenfalls durch den Beginn der Erfüllung heilt. Dies gilt auch im Fall der widerspruchslosen Annahme der Erfüllung eines Vertrages entsprechend eines vom Auftraggeber ausgestellten und vom Auftragnehmer unterfertigten "Schluss- und Gegenschlussbrief", der vom Auftraggeber nicht unterfertigt wird.Wie Aicher in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 16 zu Paragraph 133,, ausführt, ist das Erfordernis der Schriftlichkeit - und damit der Unterschriftlichkeit (Aicher, aaO, Rz 15) - nur zu Beweiszwecken aufgestellt, weshalb eine (nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung und Ablauf der Stillhaltefrist abgegebene) mit einem Formmangel behaftete (z.B. mündlich erteilte) Zuschlagserteilung jedenfalls durch den Beginn der Erfüllung heilt. Dies gilt auch im Fall der widerspruchslosen Annahme der Erfüllung eines Vertrages entsprechend eines vom Auftraggeber ausgestellten und vom Auftragnehmer unterfertigten "Schluss- und Gegenschlussbrief", der vom Auftraggeber nicht unterfertigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040207.X05

Im RIS seit

05.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten