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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §312;Rechtssatz
Alle tatsächlich in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Vergaben müssen nachprüfbar sein, auch wenn der Auftraggeber fehlerhaft nicht nach diesem Gesetz vorgeht; die Anfechtbarkeit von Entscheidungen richtet sich danach, welches Verfahren der Auftraggeber tatsächlich gewählt und durchgeführt hat (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 163 zu § 312).Alle tatsächlich in den Anwendungsbereich des BVergG 2006 fallenden Vergaben müssen nachprüfbar sein, auch wenn der Auftraggeber fehlerhaft nicht nach diesem Gesetz vorgeht; die Anfechtbarkeit von Entscheidungen richtet sich danach, welches Verfahren der Auftraggeber tatsächlich gewählt und durchgeführt hat (Hinweis Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum BVergG 2006, Rz 163 zu Paragraph 312,).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040207.X04Im RIS seit
05.08.2010Zuletzt aktualisiert am
12.12.2016