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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0193 B 18. Dezember 1990 RS 1 (hier: nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein Aussetzungsbescheid nach § 38 AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).Ein Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG verliert seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunktes, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist, also bei einer Aussetzung bis zur rechtskräftigen Beendigung eines Verwaltungsverfahrens mit dessen Beendigung. Ab diesem Zeitpunkt ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit, unabhängig davon, ob das ausgesetzte Verfahren bereits fortgesetzt wurde, nicht gegeben (Hinweis E 25.10.1988, 88/11/0148).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040129.X03Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015