RS Vwgh 2010/7/1 2009/04/0129

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es "den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage ... eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen" (Hinweis E vom 8. März 1954, 2501/51, VwSlg 3339 A).Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es "den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage ... eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen" (Hinweis E vom 8. März 1954, 2501/51, VwSlg 3339 A).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009040129.X02

Im RIS seit

06.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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