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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es "den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage ... eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen" (Hinweis E vom 8. März 1954, 2501/51, VwSlg 3339 A).Die "Rechtskraft" einer Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG, welche von den Parteien "unangefochten" gelassen wurde, kann sich nur dahin auswirken, dass es "den Parteien unter Umständen verwehrt sein kann, von der Behörde vor Entscheidung der Vorfrage ... eine Fortführung des Verfahrens zu verlangen" (Hinweis E vom 8. März 1954, 2501/51, VwSlg 3339 A).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009040129.X02Im RIS seit
06.09.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015