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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/09/0380Rechtssatz
Einer Einbindung der gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedarf es, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können. Dies hat zur Folge, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (Hinweis E VS 21. November 2000, 99/09/0002; E 23. April 2010, 2010/02/0074).Einer Einbindung der gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftungspflichtigen Gesellschaft in das gegen ihr Organ geführte Strafverfahren bedarf es, um dieser gegenüber die Garantien eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens gewährleisten zu können. Dies hat zur Folge, dass die haftungspflichtige Gesellschaft in dem gegen ihr Organ geführten Strafverfahren Parteistellung mit allen dazu gehörigen Rechten genießt. Das bedeutet aber weiters, dass ihr gegenüber auch im Spruch des das Strafverfahren gegen das Organ abschließenden Erkenntnisses ein Haftungsausspruch zu erfolgen hat; die Erlassung eines nachträglichen Haftungsbescheides kommt nicht mehr in Betracht. Erst durch den im Spruch des gegen das Organ ergehenden Straferkenntnisses enthaltenen normativen Abspruch über die Haftung der vertretenen Gesellschaft wird diese in einer der Exekution zugänglichen Weise zur Zahlung der gegen ihr Organ verhängten Geldstrafe samt Anhang verpflichtet. Liegt kein Haftungsausspruch vor, besteht auch keine Zahlungspflicht der vertretenen Gesellschaft (Hinweis E VS 21. November 2000, 99/09/0002; E 23. April 2010, 2010/02/0074).
Schlagworte
Diverses Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein Verfahrensrecht VStG Anzeiger Spruch DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008090377.X01Im RIS seit
30.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015